Schätzung der Werbungskosten für Übernachtungen eines Berufskraftfahrers
Da der Kläger keine Belege für die geltend gemachten Aufwendungen für die Benutzung von Sanitäreinrichtungen und für Parkgebühren für das Streitjahr vorlegen konnte, waren die Werbungskosten zu schätzen, weil typischerweise entsprechende Kosten entstehen. Der Senat schätzte dabei die täglich anfallenden Kosten für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit auf 5 EUR. Der Senat folgte mit seiner Entscheidung dem Urteil des BFH (BFH, Urteil v. 28.3.2012, VI R 48/11, BFH/NV 2012 S. 1234).
FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.9.2012, 5 K 99/12
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