Schätzung der Werbungskosten für Übernachtungen eines LKW-Fahrers

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Kläger, der im Streitjahr 2007 als Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig war und in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen LKW übernachtete, keine Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen beanspruchen kann.

Da der Kläger keine Belege für die geltend gemachten Aufwendungen für die Benutzung von Sanitäreinrichtungen und für Parkgebühren für das Streitjahr vorlegen konnte, waren die Werbungskosten zu schätzen, weil typischerweise entsprechende Kosten entstehen. Der Senat schätzte dabei die täglich anfallenden Kosten für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit auf 5 EUR. Der Senat folgte mit seiner Entscheidung dem Urteil des BFH (BFH, Urteil v. 28.3.2012, VI R 48/11, BFH/NV 2012 S. 1234).

FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 27.9.2012, 5 K 99/12

FG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung Nr. 4/2012 v. 20.12.2012