Arbeitszimmerkosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

Im Streitfall begehrte ein Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer. Anhand einer Bescheinigung seiner Dienststelle wies er nach, dass bei seinem Arbeitgeber nur sog. Poolarbeitsplätze - auf acht Arbeitnehmer kommen drei Arbeitsplätze - bereitgehalten werden.

Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis darauf ab, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Kläger müsse sich bescheinigen lassen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne.

Arbeitsplatz stand nicht für sämtliche berufliche Zwecke zur Verfügung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und darauf hingewiesen, dass dem Kläger in den Streitjahren kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, so dass der Abzugsauschluss nicht eingreife. Zwar handele es sich bei dem Büroarbeitsplatz in seiner Dienststelle um einen anderen Arbeitsplatz, dieser habe dem Kläger jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Da der Kläger aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen solchen hätte zugreifen können, habe er einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen. Dies rechtfertige den (beschränkten) Werbungskostenabzug.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2013, 10 K 822/12E)

Kostenerstattung durch Arbeitgeber grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für ein Arbeitszimmer in dessen eigener oder gemieteten Wohnung, liegt steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, weil es für diesen Werbungskostenersatz keine gesetzliche Steuerbefreiungsvorschrift gibt.

Ausnahmsweise liegt jedoch kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber gleichartige Verträge auch mit fremden Dritten schließt und die Anmietung des Raums im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Aufwand für ein Außendienst-Mitarbeiterbüro ersetzt.

Arbeitslohn liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände für das Arbeitszimmer des Arbeitnehmers erwirbt und diese dem Arbeitnehmer nur leihweise zur Verfügung stellt.

Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom Montag, 3. Juni 2013 |