Maklerkosten können Werbungskosten bei Vermietungseinkünften sein
Dies ist – so der 10. Senat – dann der Fall, wenn und soweit der Veräußerungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet wird, diese Verwendung von vornherein beabsichtigt war und dementsprechend z. B. durch entsprechende vertragliche Bestimmungen im Kaufvertrag endgültig festgelegt wird.
Der Senat hat damit über eine höchstrichterlich noch ungeklärte und im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten vom BFH abweichend beurteilte Frage entschieden. Die für Steuerpflichtige positive Entscheidung des 10. Senates dürfte auf breites Interesse stoßen und den Inhalt künftiger Vertragsregelungen beeinflussen.
Im Streitfall hatte der Kläger eines seiner drei Objekte, aus denen er Vermietungseinkünfte erzielte, verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin vom Kläger vermieteten Wohn-/Geschäftshäuser war über eine Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück abgesichert. In dem Vertrag war festgelegt, dass der Kaufpreis in wesentlichen Teilen zur Tilgung von Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermietungsobjekte dienten, verwendet und daher direkt an die finanzierenden Banken überwiesen werden sollte. Insoweit, als der Kaufpreis anteilig zur Darlehenstilgung verwendet wurde, sah der Kläger den damit zusammenhängenden Teil der Maklerkosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Das Finanzamt lehnte einen entsprechenden Werbungskostenabzug jedoch ab.
Der 10. Senat des FG Münster gab dem Kläger Recht. Es sei möglich, dass Veräußerungskosten zugleich als Geldbeschaffungskosten im Veranlassungszusammenhang mit der Erzielung von Vermietungseinkünften durch ein anderes Wirtschaftsgut stehen können. Allerdings sei dies nicht ausnahmslos der Fall, sondern nur dann, wenn und soweit der Veräußerungserlös – wie im Streitfall – tatsächlich für die Finanzierung der Vermietungsobjekte verwendet werde und diese Verwendung von vornherein beabsichtigt und im Vertrag endgültig festgelegt sei.
Der 10. Senat hat die Revision zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 22.5.2013, 10 K 3103/10 E, veröffentlicht am 1.7.2013
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
446
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
404
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
359
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
359
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
281
-
5. Gewinnermittlung
234
-
Anschrift in Rechnungen
227
-
Teil 1 - Grundsätze
218
-
Umsatzsteuerliche Organschaft – wirtschaftliche Eingliederung
210
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
210
-
Verluste einer belgischen Betriebsstätte
14.11.2025
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
13.11.2025
-
Keine erweiterte Grundstückskürzung bei Halten von Oldtimern als Anlageobjekt
13.11.2025
-
Alle am 13.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
13.11.2025
-
Vorlage zur Prüfung eines "Treaty Override" unzulässig
13.11.2025
-
Nutzungspflicht des beA in eigener Sache
12.11.2025
-
§ 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres
10.11.2025
-
Kostenloser Zugang zum E-Abo einer Zeitung in den Jahren 2009 bis 2012
10.11.2025
-
Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags
06.11.2025
-
Alle am 6.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
06.11.2025