Kosten für private Telefongespräche während einer Dienstreise als Werbungskosten
Hintergrund
Aus beruflichen Gründen geführte Gespräche führen selbstverständlich zu Werbungskosten/Betriebsausgaben. Darüber hinaus ermöglicht der BFH nun - abweichend von den Lohnsteuerrichtlinien (R 9.8 LStR) - auch den Abzug der Kosten für Privatgespräche während einer Dienstreise.
Die Entscheidung betrifft einen Marinesoldaten, der längere Zeit im Ausland eingesetzt war. Der Soldat machte die Kosten für 15 jeweils an den Wochenenden geführte Telefonate mit Angehörigen und seiner Lebensgefährtin als Werbungskosten geltend (252 EUR). Das FA lehnte ab. Anders entschied das FG und ließ den Abzug zu.
Entscheidung
Mit dem FG vertritt auch der BFH einen erfreulich großzügigen Standpunkt und anerkennt abziehbare Werbungskosten.
Der BFH referiert zunächst den allgemeinen Grundsatz, dass neben den Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung und Kleidung auch die Kosten für Telefonate privaten Inhalts etwa mit Angehörigen und Freunden typische nicht abziehbaren Lebensführungskosten sind. Sodann hebt der BFH hervor, dass es jedoch zum traditionellen Bestand des Einkommensteuerrechts gehört, Kosten, die untrennbar sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind, der Berufssphäre zuzuordnen, wenn sie so stark durch die berufliche Situation geprägt sind, dass der private Veranlassungszusammenhang bei wertender Betrachtung unbedeutend ist. Das gilt z.B. für den Anzug des Oberkellners oder die Benutzung der Dusche durch einen LKW-Fahrer sowie auch für die Kosten eines Ferngesprächs wöchentlich von 15 Minuten statt einer Familienheimfahrt während einer doppelten Haushaltsführung.
Dementsprechend sieht es der BFH auch als gerechtfertigt an, die Aufwendungen für Telefonate privaten Inhalts, die nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit entstehen, als beruflich veranlassten Mehraufwand der Erwerbssphäre zuzuordnen. Auch hier werden die privaten Gründe der Kontaktaufnahme durch die beruflich/betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit typisierend überlagert. Denn bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens einer Woche lassen sich notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehraufwendungen für Telekommunikation regeln.
Anmerkung
Der BFH anerkennt lediglich die Gesprächsgebühren, die nach einer einwöchigen Abwesenheit anfallen. Diese Einschränkung erscheint nicht gerechtfertigt. Auch bei einer kürzeren Dienstreise können Mehraufwendungen für Gebühren entstehen, bei denen der eigentlich private Anlass - bei wertender Beurteilung - durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit überlagert ist, z.B. wenn nach einer sofortigen Abreise ein vereinbarter Arzttermin nur von unterwegs abgesagt werden kann oder wenn wegen der plötzlichen Erkrankung eines Kindes die notwendigen Maßnahmen während der Dienstreise eingeleitet werden müssen.
Fraglich ist, was im umgekehrten Fall gilt, d.h. wenn nicht der auswärts Tätige zu Hause anruft, sondern wenn ein Angehöriger ihn während der Dienstreise kontaktiert. Auch hier müssen die entsprechenden Gebühren, wenn der Reisende sie dem Anrufer ersetzt, abziehbar sein bzw. - beim Anruf der Ehefrau - im Rahmen der Zusammenveranlagung berücksichtigt werden. Denn auch hier wird die private Kontaktaufnahme durch die Auswärtstätigkeit überlagert.
Der BFH zieht übrigens keine Grenze hinsichtlich Dauer und Anzahl der Gespräche. Es gilt daher der allgemeine Grundsatz der Angemessenheit.
BFH, Urteil v. 5.7.2012, VI R 50/10, veröffentlicht am 12.12.2012
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