Fiktive Miete für die bisherige eigengenutzte Wohnung nach beruflichem Umzug keine Werbungskosten
Hintergrund
Die Eheleute waren Eigentümer eines bis Anfang des Streitjahrs selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Zum 01.03. wurde der Ehemann von A nach B versetzt und die Eheleute zogen nach B um. Mit dem Hinweis darauf, das Haus habe seit dem Umzug leer gestanden und trotz Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können, machten die Eheleute rund 11.500 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften des Ehemanns aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Sie verwiesen auf die Regelung zur Mietentschädigung in § 8 des Bundesumzugskostengesetzes(BUKG). Danach wird dem Bundesbeamten (Richter und Soldaten) bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen (und in ähnlichen Fällen) die Miete für die bisherige Wohnung erstattet, wenn bereits Miete für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Entsprechend wird, wenn der Bedienstete bisher im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung gewohnt hat, eine Mietentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete gezahlt (§ 8 Abs. 3 BUKG).
Das FA ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus von rund 7.000 EUR zum Abzug zu. Auch das FG meinte, eine fiktive Mietentschädigung stelle keine abziehbare Aufwendung dar.
Entscheidung
Der BFH ist mit dem FA und dem FG der Auffassung, dass die streitige Mietentschädigung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze für den Werbungskostenabzug. Die Lohnsteuerrichtlinien verweisen zwar auf das BUKG (Abschn. 9.9 LStR). Als Verwaltungsregelung gilt diese Verweisung jedoch nur, soweit sie mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff vereinbar ist. Daraus folgt, dass eine fiktive Mietentschädigung, auch wenn der Umzug beruflich veranlasst ist, nicht abgezogen werden kann. Denn der Werbungskostenbegriff setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus, d.h. einen tatsächlichen Abfluss aus dem Vermögen in Geld oder Geldeswert. Ohne tatsächlichen Abfluss liegen keine Aufwendungen vor. Entgangene Einnahmen, um die es hier geht, erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff.
Hinweis
Nach der Entscheidung sind daher nur die "tatsächlichen Aufwendungen" für das bisher bewohnte Haus abziehbar, z.B. die Kosten für Heizung, Versicherungen, Beaufsichtigung während der Abwesenheit usw. Nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen wurden Absetzungen für Abnutzung für die Zeit des vorübergehenden Leerstands. Dagegen lässt sich jedoch anführen, dass AfA gleichfalls Werbungskosten sein können und dass die Wertminderung der bisherigen Wohnung - ebenso wie im Fall einer Mietwohnung die vorübergehend bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu zahlende Miete - als beruflich veranlasst gewertet werden könnte.
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