Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer
Hintergrund:
Der Kläger bezieht eine Altersrente und hat u.a. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V). Er machte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit der Begründung als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V geltend, dass er das Arbeitszimmer zu einem nicht unwesentlichen Teil für die Verwaltung zahlreicher Mietobjekte nutzte.
Das FA hat den Abzug der Kosten nicht zugelassen, da eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung nicht nachgewiesen worden sei. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass im Rahmen der Hausverwaltung Verwaltungstätigkeiten angefallen seien. Ein beschränkter Abzug der Kosten müsse möglich sein, da ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.
Entscheidung:
Das FG hat entschieden, dass 60 % der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden können. Die Absetzbarkeit setze zwar nach bisheriger Auffassung voraus, dass das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. War dies nicht der Fall, so stand bisher einem (auch nur anteiligen) Abzug das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegen. Nach Auffassung des FG ist jedoch die Rechtfertigung für dieses Aufteilungsverbot durch den Beschluss des BVerfG, GrS 1/06 entfallen, sodass eine Aufteilung dann geboten ist, wenn der Charakter als Arbeitszimmer trotz der privaten Mitbenutzung zu bejahen ist.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 24.4.2012, 8 K 254/11
Praxishinweis:
Die von dem FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. IX R 23/12 geführt. Das FG Köln hatte bereits mit Urteil v. 19.5.2011, 10 K 4126/09 eine schätzungsweise Aufteilung je zur Hälfte vorgenommen. Auch gegen dieses Urteil ist eine Revision mit dem Az. X R 32/11 anhängig. Eine positive Entscheidung des BFH würde dazu führen, dass bei Stpfl., die aus Platzgründen kein separates Arbeitszimmer haben, der auf die „Schreibtischecke“ entfallende Anteil der Raumkosten als Werbungskosten abgezogen werden könnte. Außerdem wären die anteiligen Kosten einer „Studentenbude“ bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge im Rahmen der Kindergeldgewährung als Werbungskosten abzuziehen. In ähnlich gelagerten Fällen sollten die Kosten für das „Arbeitszimmer“ unter Hinweis auf das vorstehende Revisionsverfahren als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht und der ablehnende Bescheid des FA durch einen Einspruch bis zur Entscheidung durch den BFH offengehalten werden.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
172
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
155
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
107
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
92
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
75
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
72
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
71
-
Weihnachtsfeier für Handelsvertreter und Montagepartner
29.09.2026
-
Steuerfreie Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft
28.09.2026
-
Abgrenzung Vermietungsleistung oder Vermittlungsleistung?
28.09.2026
-
Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
28.09.2026
-
Fahrten zum Lotsrevier sind Reisekosten
28.09.2026
-
Alle am 24.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
24.09.2026
-
Normenkontrollverfahren zum Lohnsteuerrecht erledigt
24.09.2026
-
Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung
23.09.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
23.09.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
22.09.2026