Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (2) 1Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte des Kindes.

Rn 4 Nur soweit die Vermögenseinkünfte des Kindes zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichen, können gem I 2 die Einkünfte des Kindes aus eigener Arbeit oder Erwerbsgeschäft (§ 112) verwendet werden. Dies soll verhindern, dass die Eltern Verwaltungskosten und Unterhalt mit dem Erwerbseinkommen des Kindes decken und so ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Überleitung nach Art 34 GG.

Rn 13 Der Amtshaftungsanspruch des § 839 ist eigentlich gegen den Beamten gerichtet. Er setzt ein individuelles Fehlverhalten des einzelnen Beamten voraus (BGHZ 170, 260), ohne dass er namentlich benannt werden müsste, es reicht eine Verletzung von Organisationspflichten (BGH aaO; Rn 33). Erfasst werden alle begangenen Pflichtverletzungen, die der schädigende Beamte in Ausüb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Voraussetzung ist entweder ein Verhalten des Vorerben, das die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Nacherbenrechte begründet. Dieses Verhalten braucht nicht pflichtwidrig zu sein (Staud/Avenarius § 2128 Rz 3; aA MüKo/Lieder § 2128 Rz 2), erst recht nicht schuldhaft oder gar arglistig. Es muss nur objektiv die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Nacherbenre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vornahmeort.

Rn 4 Der Vornahmeort kann bei sukzessiv vorgenommener Geschäftsführung an mehreren Orten liegen und verschiedene Rechtsordnungen berühren (zB bei grenzüberschreitender Unfallrettung). Es ist nicht sachgerecht, dass ein einzelnes, einheitliches Geschäft durch das Kollisionsrecht und die Berufung verschiedener Rechtsordnungen aufgeteilt wird. Zur Vermeidung sollte der Ort des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Unpfändbare Gegenstände.

Rn 11 Gemäß Abs 3 ist die Zwangsvollstreckung in Sachen unpfändbar, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Der Pfändungsschutz ergänzt § 811, die Vorschrift ist daneben anwendbar. Sachen sind körperliche Gegenstände nach § 808. Auch Geld ist eine Sache (Zö/Seibel Rz 6), dagegen gibt es k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Auskunftspflicht.

Rn 25 Eine allgemeine über die aus konkreten Einzelvorschriften hinausgehende Auskunftspflicht allein aufgrund der Gemeinschaft ist abzulehnen (BGH NJW-RR 89, 450 [BGH 07.12.1988 - IVa ZR 290/87]), insbes wird dem einzelnen Miterben aufgrund der Mitgliedschaft Erbengemeinschaft kein Auskunftsanspruch begründet (Ddorf ZEV 16, 259 [BFH 25.11.2015 - II R 35/14]). Allerdings kan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1103 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf eheliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, wel...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. ABC der Teilbetriebe

Rn. 212 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Abfindung für die Einschränkung eines Gewerbebetriebs gehören zum laufenden Gewinn u sind keine Teilbetriebsveräußerung (BFH v 26.06.1975, BStBl II 1975, 832). Appartementhaus u Hotelbetrieb können jeweils einen Teilbetrieb darstellen (BFH v 23.11.1988, BStBl II 1989, 376; BFH v 12.12.2013, BFH/NV 2014, 69). Aufbau-Teilbetrieb Aufbau-Teilbetrieb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entbehrlichkeit des Vorbehalts.

Rn 8 Gemäß § 780 II entfällt die Notwendigkeit des Vorbehalts, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe nach § 1936 BGB verurteilt wird. Dieser kann gem § 1942 II BGB die ihm als gesetzlichem Erben zufallende Erbschaft nicht ausschlagen; gem § 2011 S 1 BGB wird er vor einer endgültigen Haftung dadurch geschützt, dass ihm keine Inventarfrist bestimmt werden kann; die Haftung bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Formen staatlichen Handelns.

Rn 19 Der Staat kann hoheitlich handeln. Das geschieht obrigkeitlich, wenn der Staat dem Bürger mit Zwangsgewalt gegenübertritt. Werden Aufgaben zwar in den Formen des Öffentlichen Rechts, aber ohne Zwangsmittel wahrgenommen, liegt schlicht-hoheitliches Handeln vor. Beispiele hierfür sind die Einrichtungen der Daseinsfürsorge. Bei obrigkeitlichem und schlicht-hoheitlichem Ha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Güterrechtliche Ansprüche außerhalb der Zugewinngemeinschaft.

Rn 23 Auch Verfahren auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft können Folgesache sein. Gem § 1471 I BGB erfolgt die Auseinandersetzung des Gesamtgutes nach der Beendigung des Güterstandes, die (auch) mit Rechtskraft der Scheidung eintreten kann (PWW/Roßmann § 1471 Rz 2). Hierzu gehören zB der Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Auseinandersetzung des Gesamtgutes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Fassung Brüssel IIa-VO

(ABl EG Nr L 338 v 23.12.03, S 1, ber am 15.4.16, ABl L 99 S 34, geändert durch VO [EG] Nr 2116/2004 des Rates v 2.12.04, ABl L 367 S 1) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Abs. 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkung der Vermutung.

Rn 4 Durch die Vermutung wird dem Erben nicht nur der Nachweis ordentlicher Verwaltung (§ 1978) ggü den Nachlassgläubigern erleichtert und gesichert (Erman/Horn § 2009 Rz 1), sondern auch der Umfang der Herausgabepflicht des Nachlasses in den Fällen der §§ 1973, 1974, 1990, 1992 bis zum Beweis des Gegenteils begrenzt und der Beweis der Nichtzugehörigkeit des Vollstreckungsge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus nicht nur für Urteile nach § 704 I, sondern über §§ 795, 794 auch für alle anderen Titel der ZPO. Außerdem ist sie auf alle Vollstreckungsarten anwendbar (nicht für die Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff Zö/Seibel § 747 Rz 2; nicht für die Vollstreckung nach § 894 St/J/Münzberg § 747 Rz 2 Fn 2). Sie gilt auch für die Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck und Rechtscharakter.

Rn 10 Nach hM sichert die Klagebegründungsfrist den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschl und gewährleistet über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsmäßige Verwaltung (BGH NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 14). Ihr Zweck bestehe darin, dass für die WEigtümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügungen über das Eigentum.

Rn 3 Genehmigungsbedürftig sind alle Verfügungen über das Eigentum an den in Nr 1–3 genannten Gegenständen sowie die Verpflichtung zu einer derartigen Verfügung (Nr 6). Mit- bzw Gesamthandseigentum des Betreuten genügen (Köln Rpfleger 96, 446 [OLG Köln 20.05.1996 - 2 Wx 10/96]). Genehmigungspflichtig ist auch die Umwandlung einer Gesamthandsgemeinschaft in eine Bruchteilsgem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Normcharakter.

Rn 5 Gesetz iSd § 134 ist jede Rechtsnorm, Art 2 EGBGB. Das Verbot kann sich aus einem formellen Gesetz des Bundes oder eines Landes ergeben (BGH NJW 86, 2361; WM 03, 791). Erfasst werden auch Rechtsverordnungen und Satzungen öffentlich-rechtlicher Institutionen, die durch höherrangiges Recht legitimiert sind (Taupitz JZ 94, 222), nicht aber Vorschriften über einen Haushalts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vertreterklausel.

Rn 8 Die WEigtümer können die möglichen Vertreter durch Vereinbarung eingrenzen (Vertreterklausel). Ist eine Vertreterklausel vereinbart, können nur die dort Genannten bevollmächtigt werden (BGH ZMR 20, 46 Rz 8), allerdings auch mehrere (BGH NJW 12, 2512 Rz 10 = ZMR 12, 644). Etwa eine Vereinbarung, nach der WEigtümer sich in der Versammlung nur durch ihren Ehegatten, einen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Kosten.

Rn 42 § 16 II 1 betrifft mit Ausnahme der Kosten bei baulichen Veränderungen – dort gilt nach § 16 III der § 21 – sämtliche Kosten der GdW (s.a. BGH ZMR 16, 476 Rz 41). Kosten idS sind auch solche, die von der GdW für das SonderE aufgebracht wurden, zB für eine Erhaltung. Kosten sind insb die Kosten der Erhaltung (zum Begriff § 13 Rn 16 und § 555a BGB Rn 3), die Kosten der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der Schuldnerschutz.

Rn 2 Bei einem schuldrechtlichen oder dinglichen Recht, kraft dessen eine Leistung, Tun oder Unterlassen, verlangt werden kann und das mit einem Nießbrauch belastet ist, gelten zugunsten des Schuldners die §§ 404–411, 1156, 1158, 1159 entspr. Neuer Gläubiger ist hier der Nießbraucher, bisheriger Gläubiger der Rechtsinhaber. Rn 3 Zugunsten des Nießbrauchers gelten § 796, §§ 36...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbraucher.

Rn 2 Die Verbrauchereigenschaft, die der Definition in § 13 entspricht, trifft nicht nur auf Personen zu, die die Wohnung oder das Einfamilienhaus selbst nutzen oder einem Angehörigen zur Verfügung stellen möchten, sondern auch dann, wenn der Wohnimmobilienerwerb einer sicheren Altersvorsorge dienen soll (BTDrs 19/15827, 19). Nach der Rspr des BGH ist eine Verbrauchereigensc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ordnungsmäßigkeit.

Rn 11 Der Beschl muss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspr. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist zum einen an § 20 IV Hs 1 zu messen. Zum anderen ist aber auch § 18 II Nr 1 zu beachten (BRDrs 168/20, 73). Der Beschl muss ferner dem Grundsatz der Bestimmtheit genügen. Dazu muss er die bauliche Veränderung nach Art, Maß und Umfang genau beschreiben. Es muss für jeden klar se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 6 Die WEigtümer können nach § 20 I beschließen, dass die GdW eine bauliche Veränderung vornehmen soll (Vornahmebeschl). Sie können aber auch durch Beschl bestimmen, dass einem WEigtümer die (Eigen-)Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet wird (Gestattungsbeschl). Die zweigliedrige gesetzliche Formulierung soll der Verdeutlichung dieser beiden Möglichkeiten dienen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verjährbarkeit.

Rn 5 Der Verjährung unterworfen ist nicht ein Rechtsverhältnis als solches, sondern nur der daraus resultierende materiell-rechtliche Anspruch, nicht der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Ein Streitgegenstand (vgl BGHZ 194, 314 Rz 18 f) kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen, die grds jew e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Depotverwahrung (I).

Rn 2 Depotfähige Wertpapiere gem § 1 I DepotG sind in Einzel- oder Sammelverwahrung im Depot zu verwahren. Die weitere Verwaltung der Wertpapiere im Depot unterliegt dann den Sonderbedingungen der Kreditwirtschaft für Wertpapiergeschäfte, wonach die Depotbank für die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei Fälligkeit zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio.

Rn 1 § 748 zieht die vollstreckungsrechtliche Konsequenz aus dem materiell-rechtlichen Befund, dass der Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB zur Verwaltung des gesamten Nachlasses allein berechtigt ist. Er hat, wenn der Erblasser seine Rechte nicht eingeschränkt hat, nach § 2208 BGB das Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen, über Nachlassgegenstände zu verfügen und kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen der Regelungen.

Rn 1 Um den Willen des Erblassers nach seinem Tode auch ggü den Erben möglichst sicher zur Geltung zu bringen, aber auch, um eine Instanz zur neutralen, von den Erben unabhängigen Verwaltung und Teilung des Nachlasses zu haben, sieht das BGB die Möglichkeit vor, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung bestimmt. Entgegen dem Wortsinn ist nicht die Ausführung des Testaments...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beendigung durch Aufhebungsantrag.

Rn 3 Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft stellen. Für den verwaltenden Ehegatten besteht die Möglichkeit immer dann, wenn das Gesamtgut in Folge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, überschuldet ist (§ 1448). Rn 4 Die Aufhebung der Gütergemeinschaft kann darüber hinaus vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Besonderheiten.

Rn 55 In Bezug auf den ›WEigtümer‹ sind im Einzelfall Besonderheiten zu beachten: ›WEigtümer‹ ist auch der werdende WEigtümer (BGH WuM 18, 340 Rz 18; NZM 16, 266 [BGH 11.12.2015 - V ZR 80/15] Rz 7). Neben diesem schuldet der Veräußerer nicht (§ 8 III). Mehrere Inhaber eines Wohnungseigentums haften samtverbindlich (Köln MDR 15, 595; München FD-ErbR 12, 339348), weshalb zB die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Dem Gericht geeignet erscheint.

Rn 10 § 703c ermächtigt die Verwaltung, durch Erlass von Rechtsverordnungen die zu verwendenden Formulare einzuführen, die unterschiedlich sein können ua für das Verfahren bei Gerichten, die nicht (§ 703c I 2 Nr 2) maschinell und für das Verfahren bei Gerichten, die maschinell (§ 703c I 2 Nr 1) bearbeiten. § 702 II 1 überlässt die Bestimmung, was für die maschinelle Bearbeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verw-Vertrag und Vereinbarungen.

Rn 35 GdW und Verw können im Verw-Vertrag (§ 26 Rn 42 ff) weitere Rechte und Pflichten begründen. Bsp: nach § 12 I (§ 12 Rn 10 ff), Erteilung einer Zustimmung zu einer Vermietung/Verpachtung, Erteilung einer Zustimmung zu einem Gebrauch/einer Benutzung, ›Verteilung‹ von Kellerflächen, Aufstellung der Hausordnung, Erstellung einer Bescheinigung nach § 35a EStG, dazu KG ZMR 09...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 22 § 14 I Nr 1 berechtigt allein die GdW, und zwar grds in Bezug auf das SonderE (Rn 10), aber auch das gemE, die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungs- und/oder Leistungsansprüche durchzusetzen (BGH ZMR 22, 487 Rz 22 ff; 22, 230 Rz 5; NJW-RR 21, 1239 Rz 13). Das Gesetz sieht die Durchsetzung dieser Rechte als Teil der Verwaltung an, die nach § 18 I auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 5 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, haben die WEigtümer die Möglichkeit, zur Verwaltung des gemE und/oder des Gemeinschaftsvermögens einen Verwaltungsbeschl zu fassen. Bei der Beschl-Fassung entscheidet nach § 25 I die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die sprachliche Fassung ›beschließen‹ soll verdeutlichen, dass mit der Beschl-Kompetenz auch eine Pflicht ggü de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. 2Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalles erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R1393 Art. 28 EuZVO – Kosten des dezentralen IT-Systems.

Gesetzestext (1) Jeder Mitglied-staat trägt die Kosten für Installation, Betrieb sowie Wartung und Pflege seiner Zugangspunkte, über welche die nationalen IT-Systeme im Rahmen des dezentralen IT-Systems vernetzt sind. (2) Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner nationalen IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Pflichten des Verwalters.

Rn 15 Der Nachlassverwalter hat alsbald den Nachlass in Besitz zu nehmen. Verweigert der Erbe dessen Herausgabe, muss der Verwalter klagen (Stuttg BWNotZ 78, 164), weil der Anordnungsbeschluss des Nachlassgerichts nach noch hM keinen Vollstreckungstitel iSd § 794 I Nr 3 ZPO darstellt (MüKo/Küpper § 1985 Rz 3; aA Erman/Horn § 1985 Rz 2). Das Prozessgericht ist an die Anordnun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Wissenszurechnung.

Rn 5 Die GdW muss sich das Wissen des Verw nach § 166 I BGB zurechnen lassen. Eine Zurechnung zu den WEigtümern kommt grds nicht in Betracht. Etwas anderes gilt ggf, wenn der Verw bei der ihm obliegenden Verwaltung des gemE Tatsachen erfährt, die für die Miteigentümer des gemE wichtig und worüber diese nach § 666 BGB analog zu informieren sind. Rn 6 Geht es um das SonderE ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 2 § 19 I Fall 1 gibt eine Beschl-Kompetenz, über die Verwaltung des gemE oder des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) zu bestimmen (ferner besteht die Möglichkeit zu Verwaltungsvereinbarungen, dazu § 10 Rn 6). Die WEigtümer bilden durch den Beschl formal jew den Willen der GdW (BRDrs 168/20, 63). Kommt es bei ihrer Willensbildung zu Mängeln oder findet eine notwendige Wille...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2123 BGB – Wirtschaftsplan.

Gesetzestext (1) 1Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kosten fallen der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sinn und Zweck.

Rn 1 Nach § 19 II Nr 6 gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemE die Bestellung eines zertifizierten Verw. § 26a I regelt die Voraussetzungen, unter denen sich eine Person als zertifizierter Verw bezeichnen darf. Rn 2 § 26a I stellt keine gewerberechtlichen Anforderungen auf (BTDrs 19/22634, 46). Die Zertifizierung ist insb keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsstellung des Vorerben.

Rn 47 Der Vorerbe ist als Erbe auf Zeit grds Träger aller zum Nachlass gehörenden Rechte und Pflichten. Im Interesse des Nacherben darf er ihn aber grds nur nutzen, nicht auch darüber verfügen. Er ist für ihn ein Sondervermögen, wofür ihn Verwaltungspflichten treffen, denen jedoch auch ein Recht zur Verwaltung gegenübersteht. Zwischen Vor- und Nacherben besteht ein gesetzlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zwangsverwalter.

Rn 58 Der Zwangsverwalter muss neben dem WEigtümer (Köln ZMR 08, 988; AG München ZMR 10, 998, 999) das laufende Hausgeld (BGH NJW 12, 1293 Rz 12; ZMR 10, 296) sowie die Forderungen aus § 28 I 1, II 1 bedienen; ggf muss der Gläubiger Vorschuss leisten (BGH ZMR 10, 296). Forderungen der GdW auf laufende Beiträge sind Ausgaben der Verwaltung (BGH NZI 09, 904). Rückständige Betr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: (2) Die in Abs. 1 Buchstabe b) genannten Zivi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abweichungen von Art 43 und 45.

Rn 3 Zu befürworten ist eine Sonderanknüpfung nach Art 46 bezüglich des Eigentumserwerbs des Versicherers am Kfz nach A.2.5.5.3 AKB 2015, wenn Versicherer und Versicherter aus derselben Rechtsordnung stammen, die zugleich auch das Statut des Versicherungsvertrags stellt (Grüneberg/Thorn Rz 3; Looschelders/Bottek VersR 01, 402; NK-BGB/v Plehwe Rz 8; Benecke ZVglRWiss 02, 362,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechenschaftslegung.

Rn 5 Nach Ausführung des Geschäfts hat der Beauftragte Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaft muss klar und verständlich sowie vollständig und einer Nachprüfung zugänglich sein (RGZ 53, 252; BGHZ 109, 260). Vollständigkeit liegt grds nur vor, wenn Rechnungen und Belege vorgelegt werden (BGHZ 39, 87: fehlende Belege). Vorlagepflichtig sind Belege, soweit diese üblich und vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestimmung.

Rn 1 Jeder Verein muss einen Sitz haben, der bedeutsam ist für Behördenzuständigkeiten (§§ 21, 22, 45 III, 55), den allg Gerichtsstand (§ 17 ZPO) sowie die Eigenschaft als inländischer oder ausländischer Verein. Grds wählt der Verein seinen Sitz frei durch Satzungsbestimmung (§ 57 I), sog Satzungssitz. Ein fiktiver Sitz soll zulässig sein (BayObLG NJW-RR 88, 96 [BayObLG 23.0...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verwertung.

Rn 4 Die Schiffspart darf weder zur Einziehung noch an Zahlungs statt überwiesen werden (Gottwald/Mock § 858 Rz 3). Zulässig ist allein die Veräußerung, § 844, oder die Verwaltung (Musielak/Voit/Flockenhaus § 858 Rz 3). Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff sowie die Schiffspart betreffenden Eintragung...mehr