Rn 6

Die WEigtümer können nach § 20 I beschließen, dass die GdW eine bauliche Veränderung vornehmen soll (Vornahmebeschl). Sie können aber auch durch Beschl bestimmen, dass einem WEigtümer die (Eigen-)Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet wird (Gestattungsbeschl). Die zweigliedrige gesetzliche Formulierung soll der Verdeutlichung dieser beiden Möglichkeiten dienen (BRDrs. 168/20, 68). Ein Gestattungsbeschl kann in bestimmten Fällen an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Welchen Weg die WEigtümer wählen, ist eine Frage ordnungsmäßiger Verwaltung.

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