Rn 8

Gemäß § 780 II entfällt die Notwendigkeit des Vorbehalts, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe nach § 1936 BGB verurteilt wird. Dieser kann gem § 1942 II BGB die ihm als gesetzlichem Erben zufallende Erbschaft nicht ausschlagen; gem § 2011 S 1 BGB wird er vor einer endgültigen Haftung dadurch geschützt, dass ihm keine Inventarfrist bestimmt werden kann; die Haftung beschränkt sich faktisch auf den Nachlass, auch wenn dieser überschuldet ist. Gleiches gilt für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nach den landesgesetzlichen Vorschriften gem Art 138 EGBGB anstelle des Fiskus gesetzlicher Erbe sind. Der Vorbehalt ist auch dann nicht erforderlich, wenn das Urt über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder aber gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird. Nachlassverwalter und Nachlasspfleger können gem § 2012 I 3, II BGB nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.

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