Rn 1

Nach § 19 II Nr 6 gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemE die Bestellung eines zertifizierten Verw. § 26a I regelt die Voraussetzungen, unter denen sich eine Person als zertifizierter Verw bezeichnen darf.

 

Rn 2

§ 26a I stellt keine gewerberechtlichen Anforderungen auf (BTDrs 19/22634, 46). Die Zertifizierung ist insb keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO. Die Tätigkeit als Verw ist auch dann gewerberechtlich zulässig, wenn der Verw nicht über ein Zertifikat verfügt (BTDrs 19/22634, 46).

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