Rn 13

Der Amtshaftungsanspruch des § 839 ist eigentlich gegen den Beamten gerichtet. Er setzt ein individuelles Fehlverhalten des einzelnen Beamten voraus (BGHZ 170, 260), ohne dass er namentlich benannt werden müsste, es reicht eine Verletzung von Organisationspflichten (BGH aaO; Rn 33). Erfasst werden alle begangenen Pflichtverletzungen, die der schädigende Beamte in Ausübung eines Amtes begangen hat, gleichgültig ob sie der hoheitlichen oder der fiskalischen Verwaltung zuzurechnen sind (BGHZ 34, 99). Hat er hoheitlich gehandelt, geht dieser Anspruch nach Art 34 1 GG im Wege einer befreienden Schuldübernahme auf den Staat über (BGH NJW 88, 129; BGHZ 34, 99), auch bei Delegation von Verkehrspflichten (VersR 15, 323). § 839 ist dabei die haftungsbegründende, Art 34 GG die haftungsverlagernde Norm (BGH NJW 02, 3096 [BGH 27.06.2002 - III ZR 234/01]). Der Beamte haftet insoweit nicht persönlich, auch nicht bei vorsätzlichem Verhalten (BGH NJW 02, 3172 [BGH 01.08.2002 - III ZR 277/01]) und ebenfalls nicht als bloßer Fahrer bei einem Verkehrsunfall (Rn 14). Keine Haftungsübernahme erfolgt bei sog Gebührenbeamten, soweit das RBHaftG oder entsprechende Ländergesetze noch gelten (so bei Bezirksschornsteinfegern – BGH VersR 83, 462; nicht bei: Gerichtsvollziehern – BGHZ 146, 17; Hess Ortsgerichtsvorstehern – BGHZ 113, 71).

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