Rn 14

Für eine persönliche Haftung ggü geschädigten Dritten bleibt dann nur noch Raum, soweit eine Staatshaftung im konkreten Fall ausscheidet, weil sie etwa durch Sondergesetze ausgeschlossen ist (Fall in BGH NJW 88, 129), bei Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange (BGHZ 110, 253), bei schlicht-hoheitlichem Handeln in privaten Rechtsformen oder weil eine unvertretbare persönliche Handlung des Beamten in Rede steht, die von dem Dienstherrn deshalb nicht angemessen kompensiert werden kann (BGHZ 34, 99) oder etwa Unterlassungsansprüche bei Urheberrechtsverletzungen (BGH GRUR 93, 37). Soweit kein Amtshandeln vorliegt, bleibt es bei der persönlichen Haftung nach § 839 I 2 einschl des Verweises bei Fahrlässigkeit auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit. Das kann auch die Haftung des Dienstherrn sein, soweit dieser ebenfalls dem Geschädigten verpflichtet ist (BGHZ 157, 168). Eine Halterhaftung nach § 7 StVG bleibt offen, etwa bei einer Dienstfahrt mit dem privaten PKW (BGH NJW 02, 3172 [BGH 01.08.2002 - III ZR 277/01]). IÜ schließt die Amtshaftung die persönliche Deliktshaftung, auch die nach § 18 StVG des bediensteten Fahrzeugführers aus (BGH VersR 08, 410; Z 121, 161). Davon zu unterscheiden ist der Rückgriff des Staates gegen den Beamten (Rn 80).

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