Rn 80

Der Rückgriff gegen den Beamten setzt nach Art 34 GG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese müssen sich lediglich auf die Verletzung der Amtspflicht, nicht auf die Ursächlichkeit und den Schaden beziehen. Dabei ist Art 34 GG nicht die Anspruchsgrundlage für den Rückgriff, diese liegt vielmehr in dem Anstellungsverhältnis begründet. Die verminderte Haftung ist sowohl in dem Beamten- als auch dem Soldatengesetz enthalten, wie auch in den Regelungen für Angestellte (§ 14 BAT) und Arbeiter (§ 11a MTB II). Eingeschlossen von der Haftungsminderung sind auch solche unselbstständige Verwaltungshelfer, denen ggü eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie den gesetzlich geschützten Personen (BGH NJW 05, 286 [BGH 14.10.2004 - III ZR 169/04]: Schülerlotsen; im Turnunterricht helfende Schüler). Die als Verwaltungshelfer herangezogenen selbstständigen privaten Unternehmer haften jedoch nach Maßgabe des mit dem Staat abgeschlossenen Vertrages ohne die Haftungsbeschränkung (BGH aaO).

 

Rn 81

Der Rückgriffsanspruch ist im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen, Art 34 3 GG.

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