(1) 1In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs [Bis 16.07.2020: oder des Anhängers] [1] zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

 

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

 

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs [Bis 16.07.2020: oder Anhängers] [2] zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, [Bis 16.07.2020: zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Anhänger,] [3] zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden bis 16.07.2020.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden bis 16.07.2020.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr. Anzuwenden bis 16.07.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge