Rn 23

Auch Verfahren auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft können Folgesache sein. Gem § 1471 I BGB erfolgt die Auseinandersetzung des Gesamtgutes nach der Beendigung des Güterstandes, die (auch) mit Rechtskraft der Scheidung eintreten kann (PWW/Roßmann § 1471 Rz 2). Hierzu gehören zB der Anspruch auf Mitwirkung an der Verwaltung und Auseinandersetzung des Gesamtgutes (Köln FamRZ 93, 713); die Befugnis, in die Gütergemeinschaft eingebrachte Sachen zu übernehmen (§ 1477 II BGB; Karlsruhe FamRZ 82, 286) oder der Anspruch eines Ehegatten auf Erstattung des Wertes dessen, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat (§ 1478 BGB; BGH FamRZ 82, 991, Zö/Lorenz § 137 Rz 20 mwN). Haben die Eheleute Gütertrennung vereinbart, bestehen unmittelbar keine güterrechtlichen Ansprüche; allerdings kann ein Streit in Bezug auf eine Vereinbarung, durch die der bisherige Güterstand abbedungen worden ist, Güterrechtssache und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 II auch Folgesache sein (MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 85).

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