Rn 3

Genehmigungsbedürftig sind alle Verfügungen über das Eigentum an den in Nr 1–3 genannten Gegenständen sowie die Verpflichtung zu einer derartigen Verfügung (Nr 6). Mit- bzw Gesamthandseigentum des Betreuten genügen (Köln Rpfleger 96, 446 [OLG Köln 20.05.1996 - 2 Wx 10/96]). Genehmigungspflichtig ist auch die Umwandlung einer Gesamthandsgemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft (BGH 56, 275, 283). Bloße Beteiligung an einer Gesellschaft, der ein Grundstück, grundstücksgleiches Recht, Schiff oder Schiffsbauwerk gehört, löst die Genehmigungspflicht grds nicht aus (Jürgens/Klüsener § 1821 aF Rz 8, Schlesw FamRZ 02, 55). Ausnahmsweise kann aber auch hier eine Genehmigung erforderlich sein, wenn der Zweck der GbR, an der der Betreute beteiligt ist, nicht auf Erwerb, sondern nur auf die Verwaltung des Vermögens gerichtet ist, auch wenn sein Beitritt zu der Gesellschaft bereits gerichtlich genehmigt worden war (Kobl NJW 03, 1401). Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb ist dann nicht genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt (BGH FamRZ 21, 951). Verfügungen sind alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum übertragen, belastet oder eine Belastung inhaltlich geändert wird. Hierzu zählt neben Auflassung und Rückauflassung die Belastung mit Grundpfandrechten, ausgenommen, sie erfolgt zur Sicherung einer Restkaufpreisforderung, da in diesem Fall wirtschaftlich betrachtet nur ein schon belastetes Grundstück erworben wird (BayObLG Rpfleger 92, 62, BGH Rpfleger 98, 210). Auch alle Rechtsgeschäfte, mit denen ein Erwerb unmittelbar wieder rückgängig gemacht wird, wie zB die Anfechtung oder der Schein eines Rechtserwerbs beseitigt wird, wie durch die Bewilligung der Grundbuchberichtigung, sind genehmigungspflichtig. Dies gilt nach hM auch für die Bestellung einer Vormerkung, weil durch sie der schuldrechtliche Anspruch auf Eigentumswechsel dinglich gesichert wird (Frankf FamRZ 97, 1342 mwN).

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