Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 29.02.1996; Aktenzeichen 11 T 10/96)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 15. März 1996 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Februar 1996 – 11 T 10/96 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der am … April 1967 verstorbene E. K. wurde beerbt zu einem Erbanteil von 1/2 von seiner Ehefrau K. K., geborene H., sowie zu je 1/4-Anteil von seinen beiden Söhnen R. K. – dem Beteiligten zu 1) – und A. K. – dem Vater der Beteiligten zu 2) a) und b). Zum ungeteilten Nachlaß gehörte nach Angaben der Beteiligten nur der im Beschlußeingang bezeichnete Grundbesitz, als dessen Eigentümer die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind. Durch einen vor Notar Dr. B. am 31. Oktober 1995 (UR-Nr. …/1995) geschlossenen Erbteilsübertragungsvertrag hat der Beteiligte zu 1) seinen Erbteil am Nachlaß seines verstorbenen Vaters E. K. zu gleicnen Teilen an die Beteiligten zu 2) a) und b) – seine von ihren Eltern gesetzlich vertretenen Neffen – im Wege der Schenkung übertragen. Die notarielle Vertragsurkunde enthält u.a. folgende Regelungen:

„(4) Nachlaßverbindlichkeiten

Der Erwerber übernimmt als Gesamtschuldner mit sofortiger Wirkung zur gänzlichen Entlastung des Veräußerers alle etwa vorhandenen Nachlaßverbindlichkeiten einschließlich etwaiger Rückstände. Er verpflichtet sich, den Veräußerer von jeder Inanspruchnahme wegen solcher Verbindlichkeiten freizuhalten.

Den Vertragsbeteiligten sind jedoch solche Verbindlichkeiten nicht bekannt.

(8) Kosten und Steuern

Die Kosten und etwaigen Verkehrssteuern, die durch diesen Vertrag und seinen Vollzug entstehen, trägt der Erwerber. Im Verhältnis der Vertragsbeteiligten zueinander fällt die aus Anlaß des Ablebens des in Ziffer (1) genannten Erblassers etwa angefallene Erbschaftssteuer dem Veräußerer zur Last.

(10) Grundbucherklärungen

a. Die Vertragsbeteiligten bewilligen und beantragen, das Grundbuch entsprechend der Erbteilsübertragung gemäß Ziffer (2) zu berichtigen.

b. …

(11) Genehmigungen – Hinweise

a. …

b. Der Notar hat darauf hingewiesen, daß

aa. …

bb. der Erwerber ab sofort neben dem weiterhin haftenden

Veräußerer für alle etwaigen Nachlaßverbindlichkeiten gegenüber den Nachlaßgläubigern haftet, und zwar unabhängig von den insoweit in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen.”

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1995, beim Grundbuchamt Wermelskirchen eingegangen am 15. Dezember 1995, beantragte der Urkundsnotar unter Vorlage u.a. einer Ausfertigung des Erbteilsübertragungsvertrages eine vertragsgemäße Grundbuch-Berichtigung.

Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 1995 hat die Grundbuch-Rechtspflegerin die beantragte Eintragung abhängig gemacht von einem in der Form des § 29 GBO zu erbringenden Nachweis einer wirksamen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Erbteilsübertragungsvertrag. Der unentgeltliche Erwerb des Erbanteils durch die Minderjährigen bedürfe der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, da er wegen der Erbenhaftung nach § 2382 BGB nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei (§§ 1643, 1822 Nr. 10, 1821 Nr. 1 und 5 BGB). Zur Behebung des Eintragungshindernisses hat die Rechtspflegerin eine Frist von 6 Wochen gesetzt.

Gegen diese Beanstandung (Entscheidung) hat der Notar mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1995, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Erinnerung eingelegt. Rechtspfleger und Amtsrichter haben dieser Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Durch Beschluß vom 29. Februar 1996 hat das Landgericht die nunmehr als Beschwerde geltende Erinnerung zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, richtet sich die vom Notar mit Schriftsatz vom 15. März 1996 eingelegte weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die nach den §§ 78, 80 GBO statthafte und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 78 S. 2 GBO, 550 ZPO. Das Landgericht hat die gegen die Zwischenverfügung der Grundbuchrechtspflegerin vom 18. Dezember 1995 gerichtete Erinnerung/Beschwerde zu Recht zurückgewiesen; die Rechtspflegerin hat das Fehlen einer in der Form des § 29 GBO nachzuweisenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zum Erbteilsübertragungsvertrag im Ergebnis mit Recht beanstandet.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die von den Vertragsbeteiligten bewilligte und beantragte Grundbucheintragung den Eintritt der Unrichtigkeit des Grundbuchs durch eine wirksame Erbteilsübertragung voraussetzt. Der notarielle Erbteilsübertragungsvertrag enthält sowohl die Verfügung über den Miterben-Anteil am ungeteilten Nachlaß gemäß den §§ 2032, 2033 BGB als auch das diesem Verfügungsvertrag zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft in Form eines Schenkungsvertrages gemäß § 2385 BGB.

Die Verfügung über den Erbteil ist unwirksam, wenn der Schenkungsvertrag unwirksam ist und diese Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäf...

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