Rn 4

Durch die Vermutung wird dem Erben nicht nur der Nachweis ordentlicher Verwaltung (§ 1978) ggü den Nachlassgläubigern erleichtert und gesichert (Erman/Horn § 2009 Rz 1), sondern auch der Umfang der Herausgabepflicht des Nachlasses in den Fällen der §§ 1973, 1974, 1990, 1992 bis zum Beweis des Gegenteils begrenzt und der Beweis der Nichtzugehörigkeit des Vollstreckungsgegenstandes zum Nachlass erleichtert (Grüneberg/Weidlich § 2009 Rz 3). Nach § 292 ZPO kann der Gläubiger den Gegenbeweis mit allen zulässigen Mitteln gegen die Vermutung als bloße Tatsachenvermutung führen (BayObLGZ 8, 127). Die Bekräftigung des Inventars durch eine eidesstattliche Versicherung des Erben nach § 2006 ist möglich, aber nicht erforderlich, weil auch dadurch der Nachweis der Unvollständigkeit nicht ausgeschlossen wird.

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