Rn 3

Jeder Ehegatte kann den Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft stellen. Für den verwaltenden Ehegatten besteht die Möglichkeit immer dann, wenn das Gesamtgut in Folge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, überschuldet ist (§ 1448).

 

Rn 4

Die Aufhebung der Gütergemeinschaft kann darüber hinaus von den Beteiligten nach § 1469 bzw. 1447, 1448 beantragt werden.

 

Rn 5

Mit der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses ist die Gütergemeinschaft aufgehoben. Für die Zukunft gilt zwischen den Ehegatten Gütertrennung (§ 1449 I für die Alleinverwaltung; § 1470 I für die gemeinschaftliche Verwaltung).

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