Rn 2

Depotfähige Wertpapiere gem § 1 I DepotG sind in Einzel- oder Sammelverwahrung im Depot zu verwahren. Die weitere Verwaltung der Wertpapiere im Depot unterliegt dann den Sonderbedingungen der Kreditwirtschaft für Wertpapiergeschäfte, wonach die Depotbank für die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei Fälligkeit zuständig ist. Der Betreuer ist verpflichtet, mit der Depotbank zu vereinbaren, dass ggf anfallende Zinsen, Gewinne und Veräußerungserlöse auf ein Girokonto oder ein zu versperrendes Anlagekonto (§ 1845 II 1) ausgezahlt werden. Nach § 1846 I Nr 3, II Nr 3 hat der Betreuer die erstmalige Verwahrung im Depot dem BtG anzuzeigen, wobei Angaben von Art, Umfang und Wert der Papiere sowie die sich daraus ergebenden Aufwendungen und Nutzungen zu machen sind (BTDrs 19/24445, 276 ff).

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