Rn 5

Der Verjährung unterworfen ist nicht ein Rechtsverhältnis als solches, sondern nur der daraus resultierende materiell-rechtliche Anspruch, nicht der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Ein Streitgegenstand (vgl BGHZ 194, 314 Rz 18 f) kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen, die grds jew eigenständiger Verjährung unterliegen (BGH 22.10.13 – XI ZR 57/12 Rz 27; § 204 Rn 6). Bei einem Dauerschuldverhältnis (zur Dauerhandlung § 199 Rn 6) verjährt grds nicht das Schuldverhältnis als solches, sondern nur die daraus resultierenden Ansprüche (BGH 22.4.16 – V ZR 189/15 Rz 35: zur Durchfahrtsberechtigung). Handelt es sich jedoch um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung (zB auf Mangelbeseitigung, § 535 I 2, oder ordnungsmäßige Verwaltung), erschöpft sich diese Pflicht nicht in einer einmaligen Handlung und kann sie während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu (BGH aaO Rz 36: zur Gestattungspflicht; BGH 17.2.10 – VIII ZR 104/09 Rz 17). Für Leibrenten und ähnliche Rechtsverhältnisse ist in der Rspr anerkannt, dass auch das Stammrecht (Gesamtanspruch) selbstständig verjähren kann (BGH NJW 19, 1874 [BGH 03.04.2019 - IV ZR 90/18] Rz 15, 23; ferner RGZ 136, 432; BGH NJW 73, 1685 [BGH 17.04.1973 - X ZR 59/69]; Stuttg 3.4.14 – 7 U 228/13; aA Jena 29.3.18 – 4 U 392/17). Eine auf Feststellung einer Leistungspflicht gerichtete Klage muss abgewiesen werden, wenn der in Betracht kommende Anspruch nach materiellem Recht verjährt ist, jedoch nicht die auf Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage, die nicht auf einem Anspruch iSv § 194 I beruht (BGH 2.12.10 – IX ZR 247/09 Rz 12: zum Antrag, den Rechtsgrund eines Anspruchs als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festzustellen; 30.9.13 – IX ZA 17/12 Rz 5). Auch ggü unklagbaren Ansprüchen kann die Verjährungseinrede erhoben werden, so dass sich Eingehen auf die Sache selbst erübrigt (Rn 3).

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