Leitsatz (amtlich)

a) Verhältnis der allgemeinen Grundsätze des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§§ 242, 779 BGB) zu § 12 Abs. 6 ArbEG.

b) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 ArbEG ist von der Angemessenheit der ursprünglichen Vereinbarung auszugehen. Eine ursprüngliche Unangemessenheit kann nur nach § 23 Abs. 1 ArbEG geltend gemacht werden.

 

Normenkette

BGB § 242; Ges. über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) § 12 Abs. 6, § 23 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 11.07.1969)

LG Düsseldorf

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1969 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger war von Januar 1958 bis zum 30. September 1962 bei der Beklagten als Konstrukteur angestellt. Eine von ihm der Beklagten gemeldete Erfindung betreffend ein handbetätigtes Absperrventil für Drueklufthandmaschinen führte nach der Anmeldung durch die Beklagte im Jahre 1965 zur Erteilung des Patents 1 127 161. In der Patentschrift ist als Erfinder außer dem Kläger Ferdinand Sp. benannt. Die Beklagte zahlte an den Kläger eine einmalige Abfindung von 500,– DM auf Grund ihres Schreibens vom 1. Dezember 1958, das wie folgt lautet und mit dem sich der Kläger schriftlich einverstanden erklärt hat:

„Betr.: Patentanmeldung S 60 086 XII/47 g

Da Sie im Rahmen Ihres Anstellungsvertrages ein Absperrventil entwickelten und dasselbe zum Patent angemeldet wurde, geben wir Ihnen zusätzlich als einmalige Abfindung einen Betrag in Höhe von 500,– DM.

Sämtliche Rechte aus dieser Erfindung gehen mit sofortiger Wirkung auf die Firma Spitznas über, womit Sie sich ausdrücklich einverstanden erklären.”

Die Beklagte stellte ihre Produktion auf Ventile nach der Erfindung um.

Der Kläger hat mit der Behauptung, die für die Vereinbarung der Vergütung maßgebenden Umstände hätten sich wesentlich geändert, eine andere Regelung der Diensterfindervergütung gefordert. Er hat von der Beklagten zunächst Auskunft über deren Umsätze, die Auslandsanmeldungen und deren Einnahmen aus Lizenz- und Schadensersatzzahlungen dritter Firmen sowie eine angemessene Diensterfinderentschädigung verlangt. Nachdem die Beklagte gewisse Angaben gemacht hatte, haben die Parteien den Auskunftsanspruch wegen der Auslandsanmeldungen, der Lizenzverträge und der Schadensersatzzahlungen Dritter in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit entgegengesetzte Kostenanträge gestellt.

Danach hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. dem Kläger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über

    1. die Umsätze, die die Beklagte seit dem 29.9.1958 mit handbetätigten Absperrventilen für Drucklufthandmaschinen erzielt hat, die unter das deutsche Patent. Nr. 1 127 161 fallen, und zwar aufgeschlüsselt nach Vierteljahren unter Angabe der Stückzahl, geordnet nach den verschiedenen Preisklassen der gelieferten Ventile und getrennt danach, ob diese Ventile einzeln oder als Bestandteil kompletter Druckluft-Maschinen geliefert worden sind,
    2. die Höhe der Herstellungskosten der Ventile gemäß der Erfindung des Klägers im Schnitt bezogen auf den Zeitraum 1959/Anfang 1960 unter Gegenüberstellung mit den Herstellungskosten am 29.9.1958 der alten von der Beklagten vorher verwendeten Ventile im Schnitt, und zwar ebenfalls pro Stück der jeweiligen Preisklasse und Größe,
    3. die Anzahl der reklamierten, der reparierten und der ausgetauschten Ventile, und zwar unter Gegenüberstellung dieser Angaben für die in den Jahren 1955 bis 1960 gelieferten Ventile alter Bauart mit den entsprechenden Angaben der Erfindung des Klägers, und zwar aufgeschlüsselt nach Jahren und unter Angabe der Stückzahlen und des Anteils an den Gesamtlieferungen und getrennt nach Reklamationen, Reparaturen und ausgetauschten Ventilen,
    4. die Höhe der jährlich, beginnend ab 1.1.1955, aufgewendeten Kosten zur Erledigung von Reklamationen durch Reparaturarbeiten oder Austauschlieferungen getrennt nach alten Ventilen und Ventilen gemäß der Erfindung des Klägers,
    5. die Zahl der Ventilschlosser, die ab 1.1.1957 zur Erledigung von Reparaturen und Reklamationen praktisch ausschließlich beschäftigt worden sind und wie hoch der Aufwand für diese gewesen ist getrennt nach Jahren und nach alten Ventilen und Ventilen gemäß der Erfindung des Klägers,
  2. an den Kläger einen angemessenen Prozentsatz aus der sich aus der Auskunftserteilung gemäß Ziffer I, 1 ergebenden Beträge als Diensterfinderentschädigung abzüglich bereits gezahlter DM 500,– zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und dem Kläger auch die Kosten des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auferlegt.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist infolge Zulassung durch das Berufungsgericht nach § 546 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie hat keinen Erfolg.

I. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Pauschalabfindung dem Kläger zusätzlich zu dessen Bezügen aus dem Dienstverhältnis gegeben worden sei. Daraus und aus dem bloßen Einverständnis des Klägers mit der vorgeschlagenen Pauschalabfindung, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ergebe sich nicht etwa sein Verzicht auf die Möglichkeit einer anderen Regelung nach § 12 Abs. 6 ArbEG. Es stelle sich jedoch die Frage, welches die der Vereinbarung zugrunde gelegten maßgebenden Umstände gewesen seien. Grundsätzlich seien es alle Faktoren, die von Einfluß auf die Höhe der Vergütung sein könnten. Diese seien ebenso wie es die Rechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB ausgedrückt habe, jeweils in der Form und Größenordnung maßgebende Umstände, in der sie entweder von beiden Parteien oder doch von der einen unter Erkennen und Nichtbeanstandung durch die andere zur Grundlage der Bemessung der Pauschalabfindung gemacht worden seien, d.h. in der sie beiden Parteien erkennbar gewesen seien. Soweit über die Umstände in diesem Sinne Ungewißheit bestanden habe, habe daher gerade diese Ungewißheit die Bemessungsgrundlage für die Pauschalabfindung mit der Wirkung gebildet, daß Entwicklungen im Rahmen des von beiden Parteien für möglich Gehaltenen, im Rahmen ihrer Hoffnungen oder Befürchtungen Liegenden keine Änderung der maßgebenden Umstände darstellten. Die spätere Patenterteilung oder -versagung könne nur dann einen Anspruch auf eine andere Regelung nach § 12 Abs. 6 ArbEG begründen, wenn die Parteien bei der Vereinbarung der Pauschalabfindung insoweit von einer ganz bestimmten Entwicklung ausgegangen seien. Entsprechendes gelte für die technische Brauchbarkeit der Diensterfindung und die erzielten Umsätze im Rahmen einer normalen Geschäftsausbreitung. Nur wenn sich darüber hinaus die Umsätze unerwartet und wesentlich erhöht oder vermindert hätten, könnte Anlaß zu einer anderen Regelung der Vergütung gegeben sein. Unstreitig seien die Parteien davon ausgegangen, daß die Erfindung in Benutzung genommen werden sollte. Unerheblich sei es, ob im Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung zunächst eine Benutzung in beschränktem Umfange in Aussicht genommen gewesen sei oder ob die Möglichkeit bestanden habe, eine andere Konstruktion zu verwenden. Es sei für den Kläger ebenso wie für die Beklagte klar gewesen, daß das erfindungsgemäße Ventil, sollte es sich im praktischen Einsatz bewähren, voll an die Stelle des Ventils habe treten können, zu dessen Verbesserung es der Kläger im Auftrag der Beklagten konstruiert gehabt habe. Im Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung sei das alles noch ungewiß gewesen. Eine Veränderung der zugrunde gelegten Verhältnisse liege in der Benutzung des erfindungsgemäßen Ventils anstelle des Ventils, zu dessen Ersatz es konstruiert worden sei, jedenfalls nicht. Die Anzahl der hergestellten und verkauften Ventile rechtfertige schon deshalb die Klageanträge nicht, weil die erfindungsgemäßen Ventile etwa in der gleichen Menge hergestellt und verkauft worden seien wie zuvor die alte Ausführung. Gewisse Preiserhöhungen infolge gestiegener Produktionskosten im Laufe der Jahre hätten im Bereich des Wahrscheinlichen gelegen. Dadurch erzielte höhere Erlöse seien mindestens von der Beklagten in einer für den Kläger erkennbaren Weise bei dem Abfindungsangebot zugrunde gelegt worden. Ebenso seien die erzielten Einsparungen durch niedrigere Herstellungkosten und geringere Reparaturanfälligkeit für beide Parteien als mögliche Auswirkung der Einführung der Erfindung in die Produktion erkennbar gewesen. Auch die Erwirkung von Auslandsschutzrechten könne als Änderung der zugrunde gelegten Umstände nicht angesehen werden. Diese seien vorauszusehen gewesen. Sie hätten auch nicht unerwartet wesentlich erhöhte Einnahmen der Beklagten ergeben. Das Berufungsgericht hält schließlich sein Ergebnis für billig, denn die Ungewißheit über die Entwicklung der Diensterfindung sei Ausgangspunkt beider Parteien gewesen. Beide hätten ein Risiko zu tragen gehabt. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Vereinbarung noch überhaupt keine oder nur eine ganz unbedeutende Diensterfindervergütung zu beanspruchen gehabt. Er erhielt sofort etwas, worauf er vorläufig bestimmt keinen Anspruch gehabt habe und worauf er später möglicherweise nie einen Anspruch erworben hätte. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus eine sittenwidrige Schädigung des Klägers, Ansprüche aus § 23 Abs. 1 ArbEG und aus § 779 BGB bereits aus tatsächlichen Gründen verneint.

2. Die Revision greift das Berufungsurteil wegen Verletzung materiellen Rechts wie folgt an:

Das Berufungsgericht habe für die Frage, wann eine wesentliche Änderung von Umständen im Sinne des § 12 Abs. 6 ArbEG vorliege, rechtsirrig dieselben Grundsätze angewandt, die die Rechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelt habe. Es könnte dann nämlich § 12 Abs. 6 ArbEG niemals angewandt werden, wenn eine Pauschalabfindung vereinbart worden sei, solange noch Ungewißheit darüber bestehe, ob die Erfindung patentfähig sei und sich in der praktischen Durchführbarkeit bewähren werde. Vielmehr stelle in einem solche Falle die nachfolgende Patenterteilung oder -versagung eine wesentliche Änderung dar, denn der für die Vereinbarung maßgebende Umstand der völligen Ungewißheit entfalle dadurch. Nach der Cromegal-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 37, 281 ff) werde die Höhe der Diensterfindervergütung entscheidend von der Patenterteilung beeinflußt. Bis dahin bestehe nur ein Anspruch auf ein vorläufiges Benutzungsentgelt. Auch sei eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten, daß die Beklagte nachträglich von einer Benutzung im beschränkten Umfang zu einer unbeschränkten übergegangen sei. Schließlich habe das Berufungsgericht die Einsparungen durch niedrigere Herstellungskosten und geringere Reparaturanfälligkeit sowie die Erlangung von Auslandsschutzrechten nicht zutreffend gewürdigt. Im übrigen müsse in der Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß der Kläger der alleinige Erfinder sei, da das Berufungsgericht eine andere Feststellung nicht getroffen habe.

II. Die Angriffe der Revision führen nicht zum Erfolg. Im angefochtenen Urteil ist eine Verletzung des § 12 Abs. 6 ArbEG oder anderer Gesetze nicht festzustellen.

1. Die Pauschalabfindungsvereinbarung vom 1. Dezember 1958 war ein Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB.

Die Parteien haben die Ungewißheit über die Patentfähigkeit, die technische Brauchbarkeit, und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung des Klägers im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt. Das Nachgeben kam in der Höhe des vereinbarten Betrages zum Ausdruck (vgl. BGHZ 39, 64).

Die Vereinbarung war nach § 22 Satz 2 ArbEG zulässig, denn sie wurde seitlich nach der Meldung der Diensterfindung getroffen. Sie ist nicht nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger innerhalb der gesetzlichen Frist des § 23 Abs. 2 ArbEG auf die Unbilligkeit des Vereinbarten nicht berufen.

Es liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB vor. Der Vortrag des Klägers, er sei beim Abschluß der Vereinbarung von seinem Alleinerfinderrecht ausgegangen und habe erst später erfahren, daß die Beklagte ihren Geschäftsführer Spitznas dem Patentamt gegenüber als Miterfinder benannt habe, legt nicht den beiderseitigen Irrtum über den zugrunde gelegten Sachverhalt dar, der eine der Voraussetzungen der Unwirksamkeit nach dieser Bestimmung ist. Ob das Vorbringen des Klägers möglicherweise eine Anfechtung wegen (einseitigen) Irrtums nach § 119 BGB oder wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB oder den Tatbestand der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB rechtfertigen könnte, war nicht zu untersuchen, da das Berufungsgericht weder die entsprechenden Tatbestandsmerkmale noch irgendwelche Anfechtungserklärungen des Klägers festgestellt hat. Daher sind auch die Ausführungen der Revision, das Revisionsgericht müsse mangels anderer Tatsachenfeststellung vom alleinigen Erfinderrecht des Klägers ausgehen, in diesem Rechtsstreit unwesentlich. Es mag eine andere Frage sein, ob der Kläger, wäre er Alleinerfinder, noch einen in der Vereinbarung vom 1. Dezember 1958 nicht geregelten Anspruch auf Erfindervergütung hätte. In diesem Rechtsstreit geht es darum nicht, sondern nach der Nichtanwendbarkeit der erwähnten Vorschriften, die der Vereinbarung vom 1. Dezember 1958 den Boden entziehen könnten, allein um die Frage, ob die Vereinbarung veränderten Umständen angepaßt werden muß. Die Allein- oder Miterfinderschaft des Klägers ist kein Umstand, der sich nach dem Abschluß der Vereinbarung geändert hat, sondern ein solcher, der bereits in jenem Zeitpunkt gegeben war.

2. In diesem Rechtsstreit ist somit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, § 12 Abs. 6 ArbEG alleinige Anspruchsgrundlage. Diese Vorschrift ist auch auf Vergleiche über Diensterfindervergütungen anwendbar, denn solche Vergleiche sind Vereinbarungen im Sinne des § 12 Abs. 1 ArbEG.

a) Wie Art und Höhe des dem Diensterfinder nach §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 ArbEG entstandenen Vergütungsanspruchs zu regeln sind, bestimmt § 12 ArbEG. Danach gibt es die vereinbarte Feststellung (Abs. 1 und 2) und die vom Arbeitgeber einseitig vorgenommene Festsetzung (Abs. 3, 4 und 5) der Vergütung. Die Bestimmung von Fristen, das Erfordernis der Schriftform für bestimmte Erklärungen und die Möglichkeit des Widerspruchs durch den Arbeitnehmer gegen die Festsetzung lassen erkennen, daß § 12 ArbEG eine Schutzvorschrift an sich für alle Beteiligten, insbesondere aber für den Diensterfinder ist. Klarheit und Rechtssicherheit sowie die Nachprüfbarkeit der Vereinbarung und der Festsetzung sollen gewährleistet sein.

Schutzcharakter hat auch § 12 Abs. 6 ArbEG, der dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Anpassung der Art und Höhe der vereinbarten oder der festgesetzten Vergütung gibt, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, die für die Vereinbarung (Feststellung) oder die Festsetzung maßgebend waren. Gegenüber dem früheren Rechtszustand (vgl. § 5 Abs. 5 DVO vom 20. März 1943) braucht die Veränderung nicht zu einer offenbaren Unbilligkeit der bisherigen Regelung über die Vergütung zu führen, und es kann die Rückzahlung einer bereits erhaltenen Vergütung nicht verlangt werden. Hierin kommt vornehmlich der Schutz des in der Regel wirtschaftlich schwächeren Diensterfinders zum Ausdruck.

b) § 12 Abs. 6 ErbEG ist ein Anwendungsfall des im älteren Gemeinen Recht entwickelten Rechtsgrundsatzes über die clausula rebus sie stantibus. Er besagt, daß jeder Schuldvertrag insoweit nicht mehr bindend sei, als die Verhältnisse, unter denen er abgeschlossen wurde, sich von Grund auf geändert hätten. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat ihn nicht als allgemeinen Grundsatz übernommen, sondern nur in einigen Bestimmungen seinen Gedanken verwertet, so beispielsweise in den §§ 321, 519, 528, 530, 542, 610 BGB. Auch § 323 Abs. 1 ZPO ist ein Anwendungsfall des clausula-Gedankens auf bestimmte rechtskräftige Gerichtsentscheidungen. Von der herrschenden Rechtslehre und der Rechtsprechung (vgl. im einzelnen Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. Bd. 2 § 242 Rdn. 374 ff; Palandt, BGB 32. Aufl. § 242 Anm. 6) wird die ausschließliche Anwendung des clausula-Gedankens abgelehnt. Er ist aber in die Lehre vom Fällen und Wegfall der Geschäftsgrundlage übergeleitet worden, einer Ausprägung des Satzes von Treu und Glauben in § 242 BGB. Diese Lehre ermöglicht es, Verträge veränderten Umständen anzupassen (so die Regelung in § 12 Abs. 6 ArbEG), wenn es der Vertragspartei nicht zuzumuten ist, an dem bisherigen Vertrag festzuhalten. Auszugehen ist dabei von der Geschäftsgrundlage. Darunter werden vorwiegend die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände verstanden, sofern der Geschäftswille der Partei auf diese Vorstellungen baut (Palandt a.a.O. Anm. 6 c aa m.w.N.). Dieser subjektiven Theorie von der Geschäftsgrundlage stehen die objektive und eine weitere Theorie gegenüber, die subjektive und objektive Momente berücksichtigt. Die objektive Theorie von Larenz (vgl. Soergel/Siebert a.a.O. Rdn. 383) versteht unter der Geschäftsgrundlage diejenigen Umstände und allgemeinen Verhältnisse, deren Vorhandensein oder Fortdauer objektiv erforderlich ist, damit der Vertrag im Sinne der Intention beider Vertragsparteien noch als eine sinnvolle Regelung bestehen kann. Die objektive Geschäftsgrundlage ist fortgefallen, wenn das im Vertrag vorausgesetzte Gleichwertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in einem solchen Maße gestört ist, daß verständlicherweise von einer Gegenleistung überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann (Äquivalenzstörung) oder wenn der objektive (beiderseitige) Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden ist (Zweckvereitelung).

Es fragt sich, ob die herrschende subjektive Theorie von der Geschäftsgrundlage auch auf den in § 12 Abs. 6 ArbEG geregelten Sonderfall der Diensterfindervergütung angewandt werden kann. Bei der Diensterfindung liegen besondere Verhältnisse vor, die sich auf die Vereinbarung über die Vergütung oder ihre Festsetzung auswirken können. Es sind dies insbesondere das rechtliche, wirtschaftliche und technische Schicksal der Diensterfindung, das allgemeinen und speziellen technischen und wirtschaftlichen Einflüssen ausgesetzt ist; die Verhältnisse im Betrieb, dessen wirtschaftliche Entwicklung; die Ungleichheit der Partner in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sowie deren unterschiedliche Fähigkeiten und Möglichkeiten, der Wahrnehmung ihrer Rechte; der Schutzcharakter des § 12 Abs. 6 ArbEG. Diese besonderen Verhältnisse sind in vielen Fällen Veränderungen ausgesetzt, die in ihrem ganzen Ausmaß von keinem Beteiligten bei der Feststellung oder Festsetzung vorauszusehen oder zu erkennen waren. Insbesondere der Diensterfinder ist in der Regel nicht in der Lage, das rechtliche, technische und wirtschaftliche Schicksal seiner Erfindung objektiv einzuschätzen. Er ist nach der Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber auch nicht befugt, auf dessen Entschließungen zur wirtschaftlichen Ausbeutung der Erfindung Einfluß zu nehmen. Andererseits ist es aber den Beteiligten von vornherein allgemein bekannt, daß die genannten besonderen Umstände die Art und Höhe der Vergütung beeinflussen und während der Schutzdauer der Diensterfindung Veränderungen unterliegen können. Diese Kenntnis müßte bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze zum Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage demjenigen als voraussehbare oder erkennbare Veränderung der maßgeblichen Umstände entgegengehalten werden, der sich auf § 12 Abs. 6 ArbEG beriefe. Das führte zu unbilligen Ergebnissen und wäre mit dem Schutzcharakter sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar. Die Maßgeblichkeit der Umstände und die Wesentlichkeit ihrer Veränderung können daher im Rahmen des § 12 Abs. 6 ArbEG nicht von der Voraussehbarkeit oder der Erkennbarkeit abhängig sein. Die subjektive Theorie von der Geschäftsgrundlage ist auf den Sonderanwendungsfall des § 12 Abs. 6 ArbEG nicht anzuwenden. Vielmehr wird grundsätzlich nur eine Feststellung dahin dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes gerecht, welche Umstände und allgemeinen Verhältnisse objektiv erforderlich sind, um den Vertrag nach den Vorstellungen beider Vertragsteile noch als sinnvolle Regelung bestehen zu lassen, und ob deren Veränderungen zu einem auffallenden Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung geführt haben. Nicht jede Veränderung muß zu einer Anpassung der Art und/oder Höhe der Vergütung führen. Sie muß wesentlich sein, d.h. Art und/oder Höhe der vereinbarten oder festgesetzten Vergütung müssen durch die Veränderung in einem Maße beeinflußt sein, daß es dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber im Hinblick auf das eingetretene Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht mehr zuzumuten ist, an der bisherigen Regelung festzuhalten. Dabei ist davon auszugehen, daß die Beteiligten bei der Feststellung oder der Festsetzung gewisse Veränderungen der maßgeblichen Verhältnisse und Umstände in Kauf genommen und bei der Art und Höhe der Vergütung bereits berücksichtigt haben. Nur die Veränderungen, die über diesen Bereich der hinzunehmenden Veränderungen hinausgehen, sind nach § 12 Abs. 6 ArbEG zu beurteilen.

d) Eine Besonderheit des vorliegenden Falles ist allerdings die Vereinbarung einer Pauschalabfindung. Mit ihr haben die Beteiligten die nach ihren Vorstellungen vorhandene Ungewißheit über das künftige Schicksal der Diensterfindung, also das für sie erkennbare Risiko der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung bereits in weitem Umfang berücksichtigt (§ 779 BGB). Das sind subjektive Gesichtspunkte, die zu einer nicht unerheblichen Ausweitung des Bereichs der im Rahmen des § 12 Abs. 6 ArbEG hinzunehmenden Veränderungen der maßgeblichen Umstände führt. Nur die Veränderungen, die außerhalb dieses durch die Pauschalierung gesteckten weiten Rahmens liegen, können wesentlich im Sinne des § 12 Abs. 6 ArbEG sein. Die Feststellung der Wesentlichkeit hat durch die oben dargelegte objektive Betrachtung zu erfolgen, nachdem die Umstände und deren Veränderungen, die in den durch die Pauschalierung gesteckten Rahmen fallen, nach subjektiven Gesichtspunkten, also nach den Vorstellungen der Beteiligten bei Vertragsschluß ermittelt sind. Es läßt sich nicht leugnen, daß bei der Pauschalabfindung der Bereich erheblich eingeschränkt ist, in welchem Veränderungen noch wesentlich sein können. Das ist eine Folge des Sinnes und Zwecks eines Vergleichs nach § 779 BGB.

3. Welche Umstände vorliegend für die Höhe der Vergütung maßgebend waren, ist nach den dargelegten Gesichtspunkten zu beurteilen. Danach ist zunächst festzustellen, welche Umstände und möglichen Entwicklungen die Parteien durch die Pauschalierung berücksichtigt haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie weder Umstände ausdrücklich genannt, noch ausgeschlossen. Es sind daher alle diejenigen der Vereinbarung zugrunde zu legen, die üblicherweise bei der Ermittlung der Höhe der Diensterfindung von Bedeutung sind. Das sind zunächst alle vom Gesetz als maßgebend bezeichneten (§§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 11 ArbEG in Verbindung mit den Vergütungsrichtlinien) und darüber hinaus diejenigen, die im konkreten Falle die Höhe der Vergütung beeinflußt haben. Im Rahmen der Pauschalabfindung müssen, wie oben dargelegt worden ist, diese Umstände bei Abschluß der Vereinbarung für beide Parteien wenigstens erkennbar gewesen und mit ihrem Willen (ausdrücklich oder stillschweigend) der Vereinbarung zugrunde gelegt worden sein. Auch solche Umstände, die die Parteien zwar nicht gekannt haben, die sie aber bei normaler Überlegung hätten kennen können, zählen dazu, denn es wird nicht die positive Kenntnis, sondern nur die Erkennbarkeit gefordert. Hierunter rechnen solche Umstände, denen die Parteien im einzelnen nicht nachgehen, die aber üblicherweise bei der Ermittlung der Höhe der Diensterfindungsvergütung verwertet werden.

4. Das Berufungsgericht hat im einzelnen festgestellt, daß sich kein danach maßgebender Umstand wesentlich geändert hat, die Parteien vielmehr die später tatsächlich eingetretene patentrechtliche und technische Entwicklung der Diensterfindung sowie deren wirtschaftliche Verwendung ihrer Vereinbarung zugrunde gelegt und die beim Vertrags Schluß darüber noch bestandenen Ungewißheiten durch die Vereinbarung einer Pauschalvergütung beseitigt haben. Diese Ausführungen begegnen rechtlich keinen Bedenken. Sie tragen dem Wesen des Vergleichs (§ 779 Abs. 1 BGB) Rechnung. An die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen ist das Revisionsgericht gebunden. Die Revision hat dagegen Einwendungen nicht erhoben.

5. Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß mangels anderer Vereinbarung die spätere Zurückweisung der Patentanmeldung oder die rechtskräftige Patenterteilung nicht als ein maßgebender Umstand im Sinne des § 12 Abs. 6 ArbEG angesehen werden könne.

Den Ausführungen des Berufungsgericht ist für den vorliegenden Fall zuzustimmen, soweit es sich um die Patenterteilung handelt. Über den Fall der Patentversagung bei einer Pauschalabrede war hier nicht zu entscheiden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen „Cromegal” (a.a.O.) und „Gleichrichter” (GRUR 1971, 475 ff) ausgeführt und bereits in der Entscheidung „Pauschalabfindung” (GRUR 1963, 315, 317) zum Ausdruck gebracht, daß die Ausschließlichkeitsstellung des Patentinhabers durch die Patenterteilung ein werterhöhender Bemessungsfaktor für die Diensterfindervergütung sein könne und daß sich daher die bis zur Entscheidung über die Anmeldung der Diensterfindung zu zahlende vorläufige Vergütung von der endgültigen erheblich unterscheiden könne. Das patentrechtliche Schicksal der Diensterfindung ist grundsätzlich ein maßgebender Umstand für die Höhe der Vergütung. Haben aber die Parteien, wie hier, vor Abschluß des Patenterteilungsverfahrens im Wege eines Vergleichs eine Pauschalabfindung vereinbart, so haben sie damit nicht zuletzt auch die Ungewißheit über den Ausgang des Patenterteilungsverfahrens durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen wollen. Eine andere Auslegung entspräche weder dem wirklichen Willen der Parteien noch Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB), zumal das Berufungsgericht keine Umstände festgestellt hat, die eine Auslegung der Vereinbarung im Sinne der Revision erlauben könnte. Abgesehen von dem Fall, daß die Parteien bei ihrer Vergütungsabrede die Ungewißheit über das patentrechtliche Schicksal der Diensterfindung ausdrücklich ausklammern, könnte die Patenterteilung nachträglich dann eine Rolle spielen, wenn die Abrede die Vergütung des Diensterfinders zunächst nur bis zum Abschluß des Patenterteilungsverfahrens umfaßte, also nur das vorläufige Entgelt im Sinne der Cromegal-Entscheidung (a.a.O.) regelte. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Willen der Parteien sollte der Pauschalbetrag von 500,– DM den Vergütungsanspruch des Klägers endgültig erfüllen. Im übrigen würde eine Vereinbarung über das vorläufige Entgelt die Anwendung des § 12 Abs. 6 ArbEG ausschließen, da der Diensterfinder den Anspruch auf das endgültige Entgelt behalten hätte, bei dessen Festsetzung oder Festlegung die eingetretenen Veränderungen berücksichtigt werden müßten.

6. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Sie scheitern bereits daran, daß sie sich gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts richten. Dieses hat festgestellt, daß die erzielten Einsparungen durch niedrigere Herstellungskosten und geringere Reparaturanfälligkeit sowie die Anmeldung von Auslandsschutzrechten bei Vertragsabschluß für die Parteien erkennbar waren und daß die Parteien diese Entwicklung der Pauschalvereinbarung zugrunde gelegt haben. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das vom Kläger erfundene Ventil etwa in gleicher Menge hergestellt und vertrieben worden ist wie das zuvor von der Beklagten hergestellte und daß auch die Auslandsrechte zu keinen unerwartet wesentlich höheren Einnahmen der Beklagten geführt haben. Mit diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht die Wesentlichkeit der eingetretenen Veränderungen einschließlich des vom Kläger behaupteten Übergangs von der beschränkten zur unbeschränkten Benutzung – diese Tatsache ergibt sich im übrigen nicht als unstreitig aus dem Berufungsurteil und eine entsprechende Verfahrensrüge ist nicht erhoben worden – bereits aus tatsächlichen Gründen verneint. Es ist nicht zu erkennen, daß es diese Tatsachen rechtlich fehlerhaft gewürdigt hat, zumal es sich unter Abwägung der Risiken beider Parteien bei Vertragsschluß auch mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob die Ablehnung der Klageansprüche billig ist. Es hat damit geprüft, ob es dem Kläger aus Gründen der Gerechtigkeit nach Treu und Glauben zumutbar ist, die Abrede mit Rücksicht auf die eingetretenen Veränderungen noch gegen sich gelten zu lassen. Auch insoweit kann ein Rechtsfehler im angefochtenen Urteil nicht festgestellt werden.

7. Der Senat hat darüber hinaus geprüft, ob das Berufungsgericht etwa dadurch das Gesetz fehlerhaft angewandt hat, daß es die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers nicht als weiteren maßgebenden Umstand verwertet hat, nachdem es festgestellt hat, daß der Betrag von 500 DM „zusätzlich zu den normalen Bezügen des Klägers auf Grund seines Arbeitsverhältnisses” gegeben worden ist. Daraus und aus den Tatsachen, daß der Kläger bei der Beklagten als Konstrukteur tätig war und das erfinderische Ventil in deren Auftrag entwickelt hat, könnte nämlich gefolgert werden, daß mit der Vergütung nach dem Dienstvertrag auch eine mögliche erfinderische Tätigkeit des Klägers wenigstens teilweise abgegolten werden sollte. Scheidet in einem solchen Falle der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus, so geht ihm ein Teil der Entlohnung für die Diensterfindung jedenfalls dann verloren (vgl. ähnlich Reimer/Schabe/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung 1964, § 12 Rn. 44), wenn die Parteien bei der Pauschalvereinbarung über die Diensterfindung von einer längeren Dauer des Dienstverhältnisses ausgegangen sind. Das Berufungsgericht hat in dieser Richtung weder rechtliche Überlegungen angestellt noch tatsächliche Feststellungen getroffen. Darin ist aber ein Rechtsfehler nicht zu sehen, da der Kläger dazu nichts vorgetragen hat. Er hat sich auch in der Revision damit nicht befaßt, so daß das Revisionsgericht keine Handhabe zu einer entsprechenden revisionsrechtlichen Überprüfung des Berufungsurteils insoweit hatte.

III. Die Ausführungen der Revision in der mündlichen Verhandlung geben Anlaß zum Verhältnis von § 12 Abs. 6 zu § 23 Abs. 1 ArbEG wie folgt Stellung zu nehmen:

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 ArbEG ist davon auszugehen, daß die Vereinbarung, deren Abänderung verlangt wird, ursprünglich angemessen und billig war. War sie es nicht, so ist das kein nach § 12 Abs. 6 ArbEG zu beurteilender Tatbestand, sondern ein solcher, der nach § 23 Abs. 1 ArbEG zu prüfen ist. Nach dieser Vorschrift ist eine in erheblichem Maße unbillige Vereinbarung unter anderem über Diensterfindungen unwirksam. Diese Unbilligkeit muß der Vereinbarung von Anfang an innewohnen. Beiderseitiger Irrtum, der nach § 779 BGB zur Nichtigkeit eines Vergleichs führt, und nachträgliche Veränderungen der einer Vereinbarung zugrunde liegenden maßgeblichen Umstände, wie es der Tatbestand des § 12 Abs. 6 ArbEG fordert, sind keine Merkmale des § 23 Abs. 1 ArbEG. Andererseits kann die anfängliche Unangemessenheit oder Unbilligkeit einer Vereinbarung nicht über § 12 Abs. 6 ArbEG beseitigt werden. Hat daher der Diensterfinder, wie hier, es versäumt, sich auf die Unbilligkeit nach § 23 Abs. 1 ArbEG zu berufen, so kann er sich diese Möglichkeit nicht wieder über § 12 Abs. 6 ArbEG verschaffen.

IV. Die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Trüstedt, Ballhaus, Ochmann, Bendler, Häußer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502316

BGHZ

BGHZ, 153

NJW 1973, 1685

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