Rn 6

Bei wiederkehrenden Leistungen (vgl § 194 Rn 5, § 197 Rn 7) entsteht der Anspruch für jede Teilleistung einzeln, wobei sich der Zeitpunkt des Entstehens wiederum nach allg Regeln richtet. Soweit die einzelnen Leistungen Nutzungen eines Stammrechts darstellen, kann auch dieses Stammrecht autonom verjähren (§ 194 Rn 5). Begründet eine Dauerhandlung einen Anspruch immer wieder neu, beginnt die Verjährung nicht zu laufen, solange die Dauerhandlung fortwährt (BGH NJW 73, 2285 [BGH 28.09.1973 - I ZR 136/71]; BGH 8.5.15 – V ZR 178/14 Rz 9: dauerhafte widerrechtliche Nutzung; BGH NJW 19, 1062 Rz 21: zu § 541; BGH 18.9.18 – II ZR 152/17 Rz 18: Unterlassen). Handelt es sich dagegen um wiederholte Handlungen, verjährt der jeweils entstehende Anspruch autonom (BGHZ 97, 97, 110: zu fortgesetzten Immissionen). Da bei einer rechtsverletzenden Dauerhandlung die Fortdauer der schädigenden Handlung fortlaufend neue Schäden und damit neue Ersatzansprüche erzeugt, ist die Dauerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft (BGH NJW 15, 3165 [BGH 15.01.2015 - I ZR 148/13] Rz 23).

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