Rn 8

Die WEigtümer können die möglichen Vertreter durch Vereinbarung eingrenzen (Vertreterklausel). Ist eine Vertreterklausel vereinbart, können nur die dort Genannten bevollmächtigt werden (BGH ZMR 20, 46 Rz 8), allerdings auch mehrere (BGH NJW 12, 2512 Rz 10 = ZMR 12, 644). Etwa eine Vereinbarung, nach der WEigtümer sich in der Versammlung nur durch ihren Ehegatten, einen Wohnungs- oder einen Teileigentümer oder den Verw derselben WE-Anlage vertreten lassen können, ist grds wirksam (BGH NJW 12, 2512 Rz 11 = ZMR 12, 644). Unzulässig wäre es hingegen, die Möglichkeiten einer Vertretung gänzlich auszuschließen oder auf den Verw zu beschränken. Eine Vertretungsbeschränkung gilt nicht für den oder die gesetzlichen Vertreter eines WEigtümers oder für Parteien kraft Amtes. Jur Personen oder Personenhandelsgesellschaften können sich durch Mitarbeiter des Unternehmens vertreten lassen (BGH ZMR 20, 46 Rz 10). Ist ein Schwesterunternehmen nach der konzerninternen Aufgabenverteilung für die Verwaltung des Wohnungseigentums zuständig, ist auch der Mitarbeiter dieses Unternehmens nicht als außenstehender Dritter anzusehen (BGH ZMR 20, 46 Rz 15). Den WEigtümern ist es im Einzelfall nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Vertreterklausel zu berufen (BGH NJW 87, 650 [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86] Rz 21).

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