Rn 19

Der Staat kann hoheitlich handeln. Das geschieht obrigkeitlich, wenn der Staat dem Bürger mit Zwangsgewalt gegenübertritt. Werden Aufgaben zwar in den Formen des Öffentlichen Rechts, aber ohne Zwangsmittel wahrgenommen, liegt schlicht-hoheitliches Handeln vor. Beispiele hierfür sind die Einrichtungen der Daseinsfürsorge. Bei obrigkeitlichem und schlicht-hoheitlichem Handeln in öffentlich-rechtlichen Formen wird nach Amtshaftungsmaßstäben gehaftet. Nutzt der Staat bei schlicht-hoheitlichen Maßnahmen allerdings privatrechtliche Formen (zB kommunale GmbHs), ist abzugrenzen, ob eine Amtshaftung eingreift oder ob es sich wie bei der fiskalischen Verwaltung oder der Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb durch Staatsunternehmen um reines Privatrecht ohne Amtshaftpflichtansprüche handelt. Ob das Handeln einer Person in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (BGH VersR 11, 1140). Die Amtshaftung greift bei schlicht-hoheitlichem Handeln in privaten Formen ein, wenn der hoheitliche Charakter der Aufgabe im Vordergrund steht (Rn 11, Rn 17); zur Abgrenzung bei Teilnahme im Straßenverkehr: BGH NJW 92, 1227 [BGH 12.12.1991 - III ZR 10/91]; bei Dienstfahrten: Staud/Wöstmann § 839 Rz 92 ff). Wird hoheitliches Handeln bejaht, darf die Frage nicht aus den Augen gelassen werden, ob eine Drittwirkung gegeben ist (Rn 27).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge