Rn 11

IRd § 839 gilt der haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Erfasst werden alle Personen, die in Ausübung – nicht nur bei Gelegenheit – ihnen anvertrauter hoheitlicher Befugnisse tätig werden (BGH NJW 02, 3172 [BGH 01.08.2002 - III ZR 277/01]). Ob ein öffentliches Amt oder eine privatrechtliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann wie die Frage, ob eine Streitigkeit iSd § 40 I VwGO vorliegt, danach beurteilt werden, ob der Amtsträger auf der Basis öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Normen tätig wurde. Unter diesen Voraussetzungen gehören zu Beamten iSd § 839 auch die Abgeordneten des Bundes und der Länder, wobei aber genauer zu prüfen ist, ob die angeblich schädigenden Handlungen drittschützenden Charakter haben oder im Allgemeininteresse liegen (BGHZ 162, 49; zum Unterschied zwischen Amts- und Mandatsausübung: BGHSt 51, 44) und auch der Kommunen (BGH NJW 81, 2122) und anderen Selbstverwaltungskörperschaften, beliehene Personen (BGH NVwZ-RR 02, 168) und nach der sog Werkzeugtheorie auch private Werk- und Dienstunternehmer. Der BGH hat bei der Beurteilung der Rechtsstellung selbstständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag heranzieht, anders als beim beliehenen Unternehmer (BGHZ 49, 108 – Technischer Überwachungsverein) und beim – unselbstständigen – Verwaltungshelfer (VersR 58, 705 – Hilfestellung leistender Schüler im Turnunterricht), darauf abgehoben, ob der Unternehmer lediglich als Werkzeug der Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden ist (BGHZ 200, 188; für Straßenbauarbeiten auf hoheitlicher Basis: Nürnb Vers 11, 802; s.a. BGH MDR 19, 989; VersR 11, 1070). Diese kann sich jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grds nicht dadurch entziehen, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (BGHZ 200, 188). Eine gleiche Tendenz findet sich wieder, wenn private GmbHs als Amtsträger angesehen werden (BGH NJW 05, 1720 [BGH 10.02.2005 - III ZR 294/04], Rn 17).

 

Rn 12

Im Einzelnen werden als Amtsträger angesehen: Amtsärzte (BGHZ 126, 386 – Impfarzt; NJW 94, 2415 – Gesundheitsamt); Vertrauensärzte von Sozialversicherungsträgern und Arbeitsämtern (BGHZ 63, 265), Rettungsdienste (BGH NJW 91, 2954), soweit nicht rein privatrechtlich organisiert, Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau, der Bauabnahme und iRd Immissionsschutzes (BGHZ 62, 372); (freiwillige) Feuerwehr (BGHZ 63, 167); Soldaten (BGH VersR 96, 1016); hoheitlich tätige Prüfer (BGHZ 191, 71; 122, 85 – TÜV; 147, 169); Zivildienstleistende. Die Zielsetzung entscheidet bei: Bank und Subventionen: BGH NJW 00, 1042 [BGH 07.12.1999 - XI ZB 7/99]; Prüfingenieur: BGH MDR 16, 879 [BGH 31.03.2016 - III ZR 70/15]; Vermessungsingenieur: BGH MDR 17, 1359 [BGH 07.09.2017 - III ZR 618/16].

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