Rn 2

Voraussetzung ist entweder ein Verhalten des Vorerben, das die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Nacherbenrechte begründet. Dieses Verhalten braucht nicht pflichtwidrig zu sein (Staud/Avenarius § 2128 Rz 3; aA MüKo/Lieder § 2128 Rz 2), erst recht nicht schuldhaft oder gar arglistig. Es muss nur objektiv die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Nacherbenrechte rechtfertigen. In Betracht kommt die unordentliche Verwaltung des Nachlasses (s § 2127 Rn 2), aber auch die des eigenen freien Vermögens des Vorerben (Soergel/Harder/Wegmann § 2128 Rz 2).

 

Rn 3

Voraussetzung ist alternativ eine ungünstige Vermögenslage des Vorerben, die die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Nacherbenrechte begründet. Wann diese ungünstige Vermögenslage eingetreten ist, ist unerheblich. Die Besorgnis kann sich insb aus drohendem Zugriff der Eigengläubiger des Vorerben auf den Nachlass ergeben, unabhängig davon, ob dieser nach § 2115 unwirksam wäre.

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