Rn 2

Voraussetzung ist ein Grund für die Annahme, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt, nämlich die auf Herausgabe des Nachlasses in der von § 2130 vorausgesetzten Beschaffenheit. Die Besorgnis wird sich idR aus der Art der Verwaltung ergeben. Sie kann sich auch auf einzelne wesentliche Nachlassgegenstände beziehen. Sie wird etwa angenommen bei eigenmächtigen Verfügungen, die unter § 2113 fallen (RGZ 149, 65, 68), Verletzung der Pflichten aus § 2114 oder 2116 ff (Staud/Avenarius § 2128 Rz 3) oder Unvollständigkeit eines gem § 2121 vorgelegten Nachlassverzeichnisses (Soergel/Harder/Wegmann § 2127 Rz 3). Die schlechte Vermögenslage des Vorerben als solche genügt nicht (Staud/Avenarius § 2127 Rz 6; anders § 2128 I). Ein böswilliges Verhalten des Vorerben braucht aber nicht vorzuliegen. Erheblich ist eine Rechtsverletzung, wenn zu befürchten ist, dass sie sich auf nicht unerhebliche Nachlassbestandteile bezieht.

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