Rn 25

Eine allgemeine über die aus konkreten Einzelvorschriften hinausgehende Auskunftspflicht allein aufgrund der Gemeinschaft ist abzulehnen (BGH NJW-RR 89, 450 [BGH 07.12.1988 - IVa ZR 290/87]), insbes wird dem einzelnen Miterben aufgrund der Mitgliedschaft Erbengemeinschaft kein Auskunftsanspruch begründet (Ddorf ZEV 16, 259 [BFH 25.11.2015 - II R 35/14]). Allerdings kann sich der Miterbe als Gesamthänder jederzeit selbst Kenntnis über den Bestand und den Wert des Nachlasses verschaffen und dazu ggf über §§ 2027, 2028 die Mitwirkung der übrigen Miterben verlangen (BGH NJW 73, 1876 [BGH 27.06.1973 - IV ZR 50/72]).

 

Rn 26

Die Auskunftspflicht besteht nach §§ 666, 681 I 2 aber dann, wenn ein Miterbe die Verwaltung allein geführt hat (MüKo/Ann § 2038 Rz 47).

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