Rn 11

Gemäß Abs 3 ist die Zwangsvollstreckung in Sachen unpfändbar, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht. Der Pfändungsschutz ergänzt § 811, die Vorschrift ist daneben anwendbar. Sachen sind körperliche Gegenstände nach § 808. Auch Geld ist eine Sache (Zö/Seibel Rz 6), dagegen gibt es keine Erweiterung des Pfändungsschutzes für Forderungen oder sonstige Vermögensrechte (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 8). Der Begriff der Unentbehrlichkeit setzt voraus, dass eine besondere Dringlichkeit des Bedarfs zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorausgesetzt wird (St/J/Münzberg Rz 19). Da ansonsten wegen des Gebots der Sparsamkeit der Verwaltung nicht davon auszugehen ist, dass Sachen innegehalten werden, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht notwendig sind, ist eine Abgrenzung erforderlich. Ein entgegenstehendes öffentliches Interesse ist anzunehmen bei Sachen, die der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind, zB Bibliotheken, Archive, Kunstsammlungen, Kunstschätze. Das gilt auch für die Pfändung von Kunstgegenständen eines ausländischen Staates, die sich während einer Ausstellung im Inland befinden (KG IPRax 11, 594 [KG Berlin 18.05.2006 - 20 SCH 13/04]). Bei den Kirchen fallen unter die unpfändbaren Gegenstände die Sachen, die zu Erfüllung des Auftrags im engeren Sinne erforderlich sind und diejenigen, die für die kirchliche Tätigkeit insgesamt unentbehrlich sind (BVerfGE 66, 1, 23).

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