Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Subjektiver Maßstab.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 § 31 dient als Wahlgerichtsstand für Klagen von und gegen Vermögensverwalter mit sachlichem Bezug zur Vermögensverwaltung der erleichterten Rechtsverfolgung, vereinfacht bei mehreren Parteien die Prozesskonzentration und beruht überdies auf dem Gesichtspunkt der Beweisnähe, wonach es häufig unter prozessökonomischen Aspekten zweckmäßig ist, Rechtsstreitigkeiten mit Bezu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verwertung.

Rn 9 Verwertet wird der gepfändete Gesellschaftsanteil durch Überweisung zur Einziehung. Eine Veräußerung nach § 857 V kann nur angeordnet werden, wenn sie gesellschaftsvertraglich zulässig ist (Wieczorek/Schütze/Lüke § 859 Rz 11). Eine Verwaltung nach § 857 IV ist wegen der persönlichen Gesellschafterrechte ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. 2Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Gerichte nach dieser Verordnung für die Entscheidungen in der Erbsache zuständig sind, verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend und ist das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ausländisches Recht, können die Gerichte dieses Mitgliedstaats, wenn sie angerufen werden, e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist. (2) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Vorbemerkung vor §§ 1415 ff BGB

Zusammenfassung (Literatur zur Gütergemeinschaft: Wittich, Die Gütergemeinschaft und ihre Auseinandersetzung, Neuwied, 2000; Eder, Familienvermögensrecht, Bonn 2016; Gerhard, v. Heintschel-Heinegg, Klein, Handbuch Familienrecht, 12. Aufl 2021, Kap 9, Rz 488 ff; Klein, Handbuch des Familienvermögensrechts, 3. Aufl. 2022, Kap 2, Rz 3448 ff; Kappler, Die Auseinandersetzung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nach Erbschaftsannahme.

Rn 6 Von der Erbschaftsannahme bis zur Absonderung des Nachlasses haftet der Erbe für die ordnungsgemäße Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses wie ein Beauftragter der Nachlassgläubiger (MüKo/Küpper § 1978 Rz 4). Neben der Rechenschaftslegung hat er den Nachlass nebst Nutzungen und Ersatzansprüchen einschl der Surrogate, die zufällig in den Nachlass gelangt sind (BGHZ 46, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familieng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. WEigtümer.

Rn 24 Da die GdW nach § 18 I die Verwaltung schuldet, ist der einzelne WEigtümer grds nicht verpflichtet. Das Öffentliche Recht, etwa eine Gemeindesatzung, kann etwas anderes bestimmen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R1393 Art. 2 EuZVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsfolgen.

Rn 20 Durch die Erbteilsübertragung tritt der Erwerber nur in die vermögensrechtliche Stellung des Veräußerers ein mit der Folge, dass er Gesamthänder wird (RGZ 83, 30). Er wird aber dadurch nicht Miterbe der Erbengemeinschaft (BGH NJW 93, 726 [BGH 16.12.1992 - IV ZR 222/91]). Auf ihn gehen nur die Rechte und Pflichten zur Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ersetzung der Zustimmung (Abs 2).

Rn 20 Nach II kann die durch den Ehegatten verweigerte Zustimmung durch das FamG ersetzt werden. Dazu muss das Geschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspr und der Ehegatte sie ohne ausreichenden Grund verweigert haben oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Zustimmung gehindert gewesen sein. Ersetzt werden kann auch die Genehmigung bereits getätigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2208 BGB – Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben.

Gesetzestext (1) 1Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. 2Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB W

Wächteramt 1666 1 Waffen Verkehrspflichten 823 164 Waffen; Verkehrspflichten 832 10 Wahlrecht 262 4 Wahlschuld 243 5; 245 14; 262 1; 2154 1 Wahlvermächtnis 262 3; 2154 1; 2184 1; 2185 1 Wahrscheinlichkeit und Schadensersatz 249 52 Währung 245 12 CISG 245 17 Ersetzungsbefugnis 245 14 stillschweigende Rechtswahl Art 3 ROM I 16 Währungsrecht 245 1, 5; Art 9 ROM I 11, 48 Annahmezwang 245 3 Ges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. 2Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. (2) Gewerkschaften h...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. 2Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesamtgut.

Rn 5 Die Auseinandersetzung über das Gesamtgut erfolgt nach §§ 1471 ff. Da sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken kann, dauert das nach § 1419 bestehende Gesamthandsverhältnis zunächst an. Aus der Gütergemeinschaft wird jedoch die Liquidationsgemeinschaft, §§ 1471 II 2, 1419 (BGH FamRZ 85, 903; Frankf FamFR 13, 465). Während bei Bestehen der Gütergemeinschaft die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Legaldefinition(en).

Rn 3 § 556 I 2 definiert iVm § 1 BetrKV legal, welche Kosten ›Betriebskosten‹ sind (s.a. BGH ZMR 22, 700 Rz 30): Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten (diesen stehen gleich: Nießbraucher oder Zwischenmieter) durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsstellung des Erwerbers.

Rn 26 Der Erwerber tritt in die vermögensrechtliche Stellung des veräußernden Miterben ein, wird aber mangels Rechtsbeziehung zum Erblasser nicht Miterbe (BGH NJW 60, 291). Er wird Inhaber aller Verwaltungs-, Benutzungs- und Fruchtziehungsrechte und ist richtiger Adressat einer Inventarfrist (Erman/Bayer § 2033 Rz 5). Ein vom Anteilsveräußerer errichtetes Nachlassinventar wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Prozessführung kraft Amtes.

Rn 36 Nach der herrschenden Amtstheorie üben Verwalter fremden Vermögens als Inhaber eines privaten Amts die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers in eigenem Namen und aus eigenem Recht und nicht als dessen Vertreter aus. Deshalb nimmt der Verwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter die Rechte in eigener Parteistellung unter Ausschluss des Rechtsinhab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Nachlassverwaltung ermöglicht dem Erben, ebenso wie das Nachlassinsolvenzverfahren, seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten ggü der Gesamtheit der Nachlassgläubiger auf den Nachlass zu beschränken (BGH NJW 20, 1303 [BGH 28.11.2019 - IX ZR 239/18]), während die Einreden der §§ 1973, 1964 und 1992 nur ggü einzelnen Nachlassgläubigern wirken. Dies führt mit der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Definition.

Rn 5 Als Grundstücke gelten auch grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht). Als Rechte an Grundstücken kommen Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeit, da unvererblich, hier nicht in Betracht. Rn 6 § 2113 I betrifft hingegen nicht Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die zunächst zum Vermögen einer Gesamthand gehören, von welcher wiederum nur ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anzeigepflicht.

Rn 2 Die Anzeigepflicht entsteht in allen drei Tatbestandsvarianten des § 663. Eine öffentliche Bestellung liegt immer dann vor, wenn ein Träger der öffentlichen Verwaltung die Ernennung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ausspricht. Die Tätigkeit selbst muss allerdings privatrechtlicher Natur sein, anderenfalls handelt es sich um Amtspflichten. Praktische Bedeutung erlangt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsstellung des Pfandgläubigers.

Rn 31 Der Pfandgläubiger ist nach §§ 1273 II, 1258 nur am Nachlassanteil berechtigt, nicht aber an einzelnen Nachlassgegenständen. Das Pfandrecht sollte zum Schutz des Pfandgläubigers im Grundbuch eingetragen werden (RGZ 90, 232). Es umfasst die Befugnis zur Ausübung aller nicht höchstpersönlicher Rechte des verpfändenden Miterben wie Verwaltung, Verfügung, Mitwirkung bei de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Anwendungsbereich.

Rn 68 Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten nicht nur bei der Bevollmächtigung, sondern auch bei der gesetzlichen und der organschaftlichen Stellvertretung (Soergel/Leptien § 177 Rz 20) sowie analog für die Verwaltung fremden Vermögens (s Rn 15), nicht aber für die Treuhand (s Rn 11). Sie sind zudem anzuwenden, wenn zur Ausführung eines Geschäfts ein Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestellung und Befugnisse des Nachlassverwalters (Abs 1).

Rn 1 Art 29 enthält eine besondere Regelung für die Bestellung u Befugnisse eines Nachlassverwalters (›administrator‹) in bestimmten Situationen u zielt va auf die Nachlassabwicklung nach Common law ab. Wer ›Berechtigter‹ ist, bestimmt das Erbstatut (Erw 47). Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des MS, dessen Gerichte nach der VO in der Erbsache zuständig sind...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Ausnahmen.

Rn 7 Gesetzlich ausdrücklich zugelassene Ausn von der Unvereinbarkeitsregel und damit letztlich dem Gewaltenteilungsgrundsatz in diesem Bereich finden sich in § 4 II DRiG. Dort sind neben der Gerichtsverwaltung einschl der sog Justizverwaltung (Nr 1, dazu vor §§ 21a ff Rn 11), für die § 42 DRiG sogar eine grds Verpflichtung zur Übernahme von Tätigkeiten begründet, konkrete g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Streitigkeiten über Rechte/Pflichten des Verw (§ 43 II Nr 3).

Rn 6 ›Verw‹ kann auch der Geschäftsführer der Verw-GmbH (KG ZMR 06, 152; aA LG Krefeld ZMR 07, 74) oder der persönlich haftende Gesellschafter einer Verwalter-OHG oder Verwalter-KG sein (BayObLG NJW-RR 87, 1368 [OLG Zweibrücken 06.07.1987 - 3 W 66/87]). Ansprüche gegen einen früheren Verw unterfallen § 43 II Nr 3, wenn sie ihre Grundlage in der früheren Verw-Tätigkeit haben ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang.

Rn 4 Genehmigt werden müssen grds sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft, wobei regelmäßig jedoch auch die Genehmigung der Verpflichtung anzunehmen ist, wenn nur das Verfügungsgeschäft genehmigt wird und umgekehrt (Soergel/Zimmermann § 1828 aF Rz 13). Ist ein nach § 117 unwirksamer Scheinvertrag genehmigt worden, so bezieht sich die Genehmigung nur auf di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Vereinbarung.

Rn 23 Es kann vereinbart werden, dass zB nur die WEigtümer, deren SonderE in einem Gebäude oder Gebäudekomplexe liegt und die mit den dortigen WEigtümern eine ›Untergemeinschaft‹ bilden, bei Beschl stimmberechtigt sind, bspw zu Erhaltungsmaßnahmen, die ein zur jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen (BGH NZM 21, 692 [BGH 16.07.2021 - V ZR 163/20] Rz 16), we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Umfang der Verwalterbefugnisse.

Rn 1 Ist ein Ehegatte allein zur Verwaltung des Gesamtgutes befugt, kann er grds auch allein hierüber verfügen. Rechtsstreitigkeiten führt er als Prozessstandschafter im eigenen Namen, kann allerdings nur das Gesamtgut, nicht auch den anderen Ehegatten persönlich verpflichten (§ 1422 S 2). Sofern allerdings eine Prozesshandlung zugleich ein Rechtsgeschäft beinhaltet (zB Proz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auskunft.

Rn 6 Die Auskunft nach § 2028 erstreckt sich auf die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäfte seit dem Erbfall (Hamm NJW-Spezial 14, 712 [OLG München 31.10.2014 - 34 Wx 293/14]) und die Kenntnis vom Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Insoweit findet auch § 681 Anwendung (vgl Sarres ZEV 98, 422). Der Auskunftspflichtige hat aber keine Nachforschungen über den Verbleib der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1088 BGB – Haftung des Nießbrauchers.

Gesetzestext (1) 1Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. 2Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn die Forderung vor der Best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Höhe.

Rn 40 Die WEigtümer haben bei der Bestimmung der Höhe und des Zeitraums, in welchem die Erhaltungsrücklage aufgebracht werden soll, in den Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung ein Ermessen (BGH ZMR 11, 735). Prüfsteine für die Höhe: Beschaffenheit, Alter, baulicher Zustand und Größe der WE-Anlage, bauliche Besonderheiten, Reparaturanfälligkeit (München ZMR 08, 410, 411), der z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zweifelsregel des § 269.

Rn 10 Ist der Leistungsort nicht durch Gesetz, Parteivereinbarung oder die Umstände bestimmt, greift § 269 subsidiär ein und legt als Leistungsort den Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses (§ 269 I) oder für gewerbliche Verpflichtungen den Ort der Niederlassung (§ 269 II) fest. Da § 269 eine Zweifelsregel ist, trägt derjenige die Beweislast, der aus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung.

Rn 16 Die Kündigung kann frühestens sechs Monaten ab dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung der dreimonatigen Frist des § 488 III 2 erfolgen. Ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab (Wittig/Wittig WM 02, 145, 149). Für Verbraucherdarlehen s §§ 500, 502. Rn 17 Statt einer Kündigung kann der Darlehensnehmer die Zustimmun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Wohnungs- oder Hausverwalter.

Rn 40 Die Verwaltung von Häusern und Wohnungen, aber auch anderer Vermögensgegenstände (BGH NJW 98, 449 [BGH 28.10.1997 - XI ZR 260/96]) stellt eine Geschäftsbesorgung dar, die dem Dienstvertrag zuzuordnen ist (BGH NJW 98, 680). Aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben sich Überwachungs-, Auskunfts- und Informationspflichten für den Verwalter. Die Informationspflicht bezie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Aufhebung und Abwicklung.

Rn 44 Die Nachlasspflegschaft endet durch einen Aufhebungsbeschluss des Nachlassgerichts, wenn der Anordnungsgrund weggefallen ist (Köln ZEV 97, 508; BGH ZEV 17, 513 [BGH 05.07.2017 - IV ZB 6/17]) gem §§ 1887, 1812, 1886 II dh, sobald die Erben ermittelt sind, sie die Erbschaft angenommen haben bzw der Erbschein erteilt ist. Der Nachlassrichter haftet den Erben für eine vers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Abs 2.

Rn 5 Ungewiss ist ein Recht, wenn sein rechtlicher Bestand oder die Person des Berechtigten zweifelhaft ist (BGH NJW 52, 138, 139 [BGH 22.11.1951 - IV ZR 37/51]). Unsicher ist es, wenn nur seine wirtschaftliche oder tatsächliche Verwertung zweifelhaft ist (BGH aaO). Entspr gilt für Verbindlichkeiten. Einzelfälle (vgl MüKo/Lange Rz 7): Unsicher ist grds ein Nacherbenanwartsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren, Entscheidung.

Rn 2 Zum Verfahren der Klauselerteilung s § 726 Rn 6 f, § 727 Rn 15 ff. Der Tod des Erblassers, die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Annahme des Amtes und die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 2208 BGB müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Insb ist die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses nac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs (Abs 3).

Rn 5 Ein Pflichtteilsanspruch kann nach § 2213 I 3 BGB nur gegen den Erben geltend gemacht werden. Vollstreckungsrechtlich bedarf es in den Fällen der Abs 1 und 2 jedoch zusätzlich zum Titel gegen den Erben eines Duldungstitels gegen den Testamentsvollstrecker (aA Köpf ZEV 13, 235, 240: Titel gegen den Testamentsvollstrecker ausreichend), und zwar auch dann, wenn jener den P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anwendungsbereich.

Rn 27 § 44 I 2 ermöglicht es dem Gericht, anstelle der WEigtümer einen notwendigen Beschl zu fassen. Möglich ist jede denkbare Entscheidung in Bezug auf die Verwaltung des gemE oder die Benutzung des gemE und/oder des SonderE, die durch Beschl zu fassen ist. Ist nach § 27 I eine Beschl-Fassung nicht geboten, kann die Beschl-Ersetzungsklage darauf gerichtet werden, dass die G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht dem Gesamthandsprinzip der Erbengemeinschaft und ist nicht nur von Nacherben, sondern auch vom Erwerber des Erbteils zu beachten. Der Zweck liegt vor allem darin, eine Entwertung des Nachlasses zu verhindern (BGHZ 183, 131). Die Vorschrift hat im Hinblick auf die vom BGH zugelassene Erstreckung der Befugnis zur Mehrheitsentscheidung im Rahmen d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Zwischen der Aufhebung der Gütergemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung nach § 1471 BGB bleibt die Gemeinschaft zur gesamten Hand bestehen und wird von beiden gemeinsam verwaltet, unabhängig davon ob die Verwaltung zuvor abw geregelt war, § 1472 BGB. Die Situation entspricht der in § 740 II (Schuschke/Walker/Schuschke § 743 Rz 1), und so zieht § 743 vollstreckungsrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vor Erbschaftsannahme.

Rn 5 Der Erbe ist vor Annahme der Erbschaft nicht verpflichtet, hinsichtlich des Nachlasses tätig zu werden, da er zur Geschäftsführung nicht verpflichtet ist (§ 1959 Rn 1), damit löst zunächst seine Untätigkeit keine Ersatzpflichten aus. Im Falle seines Tätigwerdens gelten die §§ 677–684, 259, 260 analog (Celle MDR 70, 1012 [OLG Celle 09.06.1970 - 10 U 196/69]). Ausreichend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einstweilige Verfügungen.

Rn 8 Wie auch sonst, bedarf es eines Verfügungsanspruchs und -grundes. Verfügungsanspruch kann jeder auf individuelle Leistung – jedoch nicht auf eine Geldzahlung – gerichtete Anspruch sein, zB Ansprüche auf Herausgabe, Duldungen, Unterlassungen und Vornahme von Handlungen. Ferner die Notwendigkeit einer Regelung zur Abwehr von Nachteilen. Zu sichernder Anspruch ist idR der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Ansprüche der Miterbengemeinschaft.

Rn 23 Die Vorschrift erfasst alle Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder. Der in Anspruch genommene Erbe kann jedoch das sich aus der Nachlassauseinandersetzung ergebende Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten (§ 273). Rn 24 Darüber hinaus kann der einzelne Miterbe, ohne bis zur Auseinandersetzung warten zu müssen, Ansprüche gegen Miterbenschuldner im eige...mehr