Rn 23

Die Vorschrift erfasst alle Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen eines ihrer Mitglieder. Der in Anspruch genommene Erbe kann jedoch das sich aus der Nachlassauseinandersetzung ergebende Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten (§ 273).

 

Rn 24

Darüber hinaus kann der einzelne Miterbe, ohne bis zur Auseinandersetzung warten zu müssen, Ansprüche gegen Miterbenschuldner im eigenen Namen geltend machen, und zwar auch dann, wenn der Schuldner seine Schuld in der Auseinandersetzung ausgleichen könnte (Erman/Bayer § 2039 Rz 5). Da die Forderung der Erbengemeinschaft auch nicht teilw durch Vereinigung von Gläubigerrecht und Schuld in einer Person erloschen ist, kann die Klage auch nicht teilweise abgewiesen werden, wenngleich der Miterbenschuldner im Einzelfall den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben kann, wenn zB schon vorauszusehen ist, dass er mit Sicherheit seine Schulden durch seinen Erbteil decken kann (BGH WM 71, 653).

 

Rn 25

Auch kann der Miterbenschuldner dem Testamentsvollstrecker ggü, der eine Nachlassforderung gegen ihn geltend macht, nicht einwenden, er verstoße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, da der Grundsatz von Treu und Glauben es dem einzelnen Miterben nicht verwehrt, Ansprüche der Erbengemeinschaft nach § 2039 zu verfolgen, obwohl er selbst ggü der Erbengemeinschaft in der Schuld steht (Erman/Bayer § 2039 Rz 5). Dies gilt in besonderer Weise, wenn es sich um Forderungen anderer Art handelt (BGH WM 71, 653). Der Miterbenschuldner kann mangels Gegenseitigkeit nicht mit einem Gegenanspruch gegen den klagenden Miterben aufrechnen, wohl aber mit einem Anspruch gegen die Erbengemeinschaft, wobei die Aufrechnungserklärung ggü allen Miterben abgegeben werden muss (Erman/Bayer § 2040 Rz 4).

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