Gesetzestext

 

(1) 1Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. 2Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist.

(2) Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) 1Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der Gläubiger wegen der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet. 2Die Rückgabe von Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann der Besteller nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit der Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.

 

Rn 1

Die Norm regelt eine persönliche, unabdingbare Haftung, Abs 2, des Nießbrauchers für gesetzliche oder vertragliche Zinsen einer bei Nießbrauchsbestellung verzinslichen Forderung, I 1. Dasselbe gilt für bereits fällig gewordene, vor Nießbrauchsbestellung entstandene wiederkehrende Leistungen, die ein ordentlicher Verwalter aus den Einkünften deckt, wie Versorgungsleistungen, Prämien, Abgaben und Tilgungsraten.

 

Rn 2

Im Innenverhältnis besteht eine Pflicht des Nießbrauchers, die entspr Gläubiger zu befriedigen, III 1. Darüber hinaus wird angenommen, dies gelte über Abs 1 hinaus für alle Lasten, die ein ordentlicher Verwalter aus den Einkünften deckt (Ddorf OLGZ 75, 34), also auch für die laufenden. Die Rückgabe gem § 1087 I kann nur bei Verzug des Nießbrauchers verlangt werden.

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