Rn 16

Die Kündigung kann frühestens sechs Monaten ab dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung der dreimonatigen Frist des § 488 III 2 erfolgen. Ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab (Wittig/Wittig WM 02, 145, 149). Für Verbraucherdarlehen s §§ 500, 502.

 

Rn 17

Statt einer Kündigung kann der Darlehensnehmer die Zustimmung zu einem Austausch der Sicherheit verlangen, wenn die Ersatzsicherheit das Risiko des Darlehensgebers genauso gut abdeckt wie die vorhandene Sicherheit, der Darlehensnehmer alle Transaktionskosten trägt u der Darlehensgeber auch bei der Verwaltung u Verwertung der Ersatzsicherheit keine Nachteile erleidet (BGHZ 158, 11, 15).

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