Rn 27

§ 44 I 2 ermöglicht es dem Gericht, anstelle der WEigtümer einen notwendigen Beschl zu fassen. Möglich ist jede denkbare Entscheidung in Bezug auf die Verwaltung des gemE oder die Benutzung des gemE und/oder des SonderE, die durch Beschl zu fassen ist. Ist nach § 27 I eine Beschl-Fassung nicht geboten, kann die Beschl-Ersetzungsklage darauf gerichtet werden, dass die GdW auf den Verw einwirkt. Anders als noch nach § 21 VIII aF kann das Ziel einer Beschl-Ersetzungsklage keine Vereinbarung sein (BRDrs 168/20, 93).

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