Rn 5

Der Erbe ist vor Annahme der Erbschaft nicht verpflichtet, hinsichtlich des Nachlasses tätig zu werden, da er zur Geschäftsführung nicht verpflichtet ist (§ 1959 Rn 1), damit löst zunächst seine Untätigkeit keine Ersatzpflichten aus. Im Falle seines Tätigwerdens gelten die §§ 677–684, 259, 260 analog (Celle MDR 70, 1012 [OLG Celle 09.06.1970 - 10 U 196/69]). Ausreichend ist, wenn er sein Verhalten nach sachlichen Erwägungen und dem objektiven Interesse ausrichtet (Brox/Walker Rz 650). Handelt der Erbe den Interessen der Nachlassgläubiger zuwider, haftet er persönlich (MüKo/Küpper § 1978 Rz 3). Bei Handlungen zur Abwendung einer für den Nachlass drohenden und dringenden Gefahr hat der Erbe nach §§ 1978, 680 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Aufwendungsersatz richtet sich gem III nach den §§ 683, 684.

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