Rn 23

Es kann vereinbart werden, dass zB nur die WEigtümer, deren SonderE in einem Gebäude oder Gebäudekomplexe liegt und die mit den dortigen WEigtümern eine ›Untergemeinschaft‹ bilden, bei Beschl stimmberechtigt sind, bspw zu Erhaltungsmaßnahmen, die ein zur jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen (BGH NZM 21, 692 [BGH 16.07.2021 - V ZR 163/20] Rz 16), wenn zugleich vereinbart wird, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den ›Mitgliedern‹ der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind (BGH ZMR 22, 232 Rz 18; 19, 616 Rz 25; 18, 234 Rz 21). Die Vereinbarung, die ›Mitglieder‹ der jeweiligen Untergemeinschaft sollen sich ›selbständig nach Maßgabe dieser Teilungserklärung unter ergänzender Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes‹ verwalten, ist im Zweifel umfassend gemeint (BGH ZMR 22, 232 Rz 18; 20, 862 Rz 18). Die früher vertretene Ansicht eines gegenständlich beschränkten Stimmrechtes (München WuM 07, 34; BayObLG ZMR 03, 519, 521; ›Blockstimmrecht‹) aus der ›Natur der Sache‹ ist überholt: Das WEG sieht ein Betroffenheitsstimmrecht nicht vor. Es können ferner Teilversammlungen vereinbart werden (BGH NJW-RR 12, 1291 [BGH 20.07.2012 - V ZR 231/11] Rz 10; LG Köln ZWE 10, 278; § 24 Rn 7); aus der Natur der Sache folgt auch dieses aber nicht (unzutreffend LG München I ZMR 11, 413). Die Verwaltung des Grundstücks als Ganzes steht stets der GdW zu.

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