Rn 7

Liegen die Voraussetzungen von § 24 III vor, darf nach § 24 III Fall 1 der Vorsitzende des Beirats (§ 29 Rn 9) oder sein Vertreter einberufen. Beruft der ganze Beirat ein, ist das allerdings unschädlich. Ein Verw kann iSv § 24 III aus rechtlichen (va Ablauf der Bestellungszeit, BGH ZMR 11, 735 = NZM 11, 515 Rz 7) und aus tatsächlichen Gründen fehlen (LG Düsseldorf ZWE 12, 44, 45). Beide Gründe sind idR eng auszulegen. Ein Verw weigert sich, wenn er § 24 II nicht nachkommt oder wenn das Ermessen, eine Versammlung einzuberufen, auf null reduziert ist. Die WEigtümer haben eine Beschl-Kompetenz, einen bzw mehrere WEigtümer einmalig oder auf Dauer zu ermächtigen, eine Versammlung einzuberufen. Eines konkreten Anlasses bedarf es dafür nicht. Das Einberufungsrecht des Ermächtigten und das des Verwaltungsbeirats stehen nebeneinander (aA Drasdo ZfIR 20, 739, 741). Die GdW kann anstelle der in § 24 III Genannten auf Einberufung verklagt werden (Rn 6).

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