Rn 9

Nach § 29 II 2 sollen die Verwaltungsbeiräte dort genannte Unterlagen prüfen. Beim Wirtschaftsplan sind Ansätze und Vollständigkeit zu sichten, beim Einzelwirtschaftsplan va die Umlageschlüssel. Zur Prüfung der Abrechnung gehört: Vollständigkeit, Check der rechnerischen Schlüssigkeit, Kontenabgleich (§ 28 Rn 27) stichprobenhafte Untersuchung sachlicher Richtigkeit durch Befragung der Belege (München ZMR 07, 288; Ddorf ZMR 98, 104, 107). Äußern die Verwaltungsbeiräte Zweifel, müssen die WEigtümer diesen nicht zwingend nachgehen (München ZMR 11, 738). Kommen umgekehrt die Verwaltungsbeiräte § 29 II 2 nicht nach, macht das allein einen Beschl nicht anfechtbar (KG ZMR 04, 145; BayObLG ZMR 04, 358).

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