Rn 1

Art 29 enthält eine besondere Regelung für die Bestellung u Befugnisse eines Nachlassverwalters (›administrator‹) in bestimmten Situationen u zielt va auf die Nachlassabwicklung nach Common law ab. Wer ›Berechtigter‹ ist, bestimmt das Erbstatut (Erw 47). Ist die Bestellung eines Verwalters nach dem Recht des MS, dessen Gerichte nach der VO in der Erbsache zuständig sind (dh der lex fori), ›verpflichtend‹ (›mandatory‹), dh zwingend oder auf Antrag verpflichtend u ist das Erbstatut ausl Recht, können die Gerichte dieses MS Nachlassverwalter nach ihrem eigenen Recht bestellen (I UA 1). Dies ist folglich auch bei einem ausl Erbstatut möglich (Erw 43).

 

Rn 2

Der bestellte Verwalter ist berechtigt, das Testament des Erblassers zu vollstrecken (›execute‹) u/oder den Nachlass nach den Vorschriften des Erbstatuts zu verwalten (›administer‹; I UA 2 S 1). Sieht dieses Recht nicht vor, dass eine Person Nachlassverwalter ist, die kein Berechtigter (›beneficiary‹) ist, können die Gerichte des MS, in dem der Verwalter bestellt werden muss, einen Fremdverwalter (›third party administrator‹) nach ihrem eigenen Recht bestellen. Vorausgesetzt wird, dass die lex fori dies so vorsieht u (1) es einen Interessenkonflikt zwischen den Berechtigten oder zwischen den Berechtigten u den Nachlassgläubigern oder anderen Personen, die für die Verbindlichkeiten des Erblassers gebürgt haben, oder (2) Uneinigkeit zwischen den Berechtigten über die Verwaltung des Nachlasses gibt oder (3) wenn es sich um einen schwer zu verwaltenden Nachlasses handelt (Art 29 I UA 2 Satz 2). Dazu Erw 43.

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