Rn 5

Ungewiss ist ein Recht, wenn sein rechtlicher Bestand oder die Person des Berechtigten zweifelhaft ist (BGH NJW 52, 138, 139 [BGH 22.11.1951 - IV ZR 37/51]). Unsicher ist es, wenn nur seine wirtschaftliche oder tatsächliche Verwertung zweifelhaft ist (BGH aaO). Entspr gilt für Verbindlichkeiten. Einzelfälle (vgl MüKo/Lange Rz 7): Unsicher ist grds ein Nacherbenanwartschaftsrecht (RGZ 83, 253, 254), eine Darlehensforderung nach erfolgloser Pfändung (Dresd JW 18, 188), eine verjährte Nachlassforderung ggü Dritten, grds nicht der Geschäftswert (Staud/Herzog Rz 7; aA Nürnbg FamRZ 66, 512, 513) oder ein mit einer Abfindungsklausel belasteter Gesellschaftsanteil (Soergel/Dieckmann Rz 7). Ungewiss ist ein anfechtbares oder schwebend unwirksames Recht (BeckOKBGB/Müller Rz 4; Staud/Herzog Rz 12). Verbindlichkeiten wie Bürgschaften (BGH NJW 11, 606, 607 [BGH 10.11.2010 - IV ZR 51/09]), Garantieversprechen, oder dingliche Belastungen wie Grundpfandrechte (BGH aaO) und Verpfändungen (RG SeuffArch 68, 237) für fremde Schuld sind zweifelhaft iSv II, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist (BGH aaO). Entfällt die Ungewissheit, Unsicherheit oder Zweifelhaftigkeit, hat Ausgleichung entspr I 3 zu erfolgen (Rn 4). Die Pflicht des Erben zur Feststellung ungewisser und Durchsetzung unsicherer Rechte im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung benennt II 2. Erbe bzw Testamentsvollstrecker sind nicht verpflichtet, ergänzungspflichtige Schenkungen (§§ 2325 ff) zu ermitteln (KG FamRZ 05, 1595).

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