Rn 4

Mit Bedingungseintritt hat zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten eine Ausgleichung zu erfolgen. Der Pflichtteilsberechtigte ist so zu stellen, als ob die Bedingung bereits zur Zeit des Erbfalls eingetreten wäre bzw die Unsicherheit etc nicht bestanden hätte (BGH NJW 93, 2176 [BGH 23.06.1993 - IV ZR 205/92]; Köln NJW 98, 240 [OLG Köln 21.03.1996 - 20 W 27/96]). Dazu wird der Nachlasswert um die auf den Stichtag kaufkraftbereinigt bewertete Position bereinigt. Die Differenz des ursprünglichen zum nunmehr berechneten Pflichtteilsanspruch ist der Ausgleichsbetrag (BeckOKBGB/Müller Rz 8). Bei aufschiebend bedingten Rechten und auflösend bedingten Verbindlichkeiten erhöht der Bedingungseintritt den Pflichtteil, bei auflösend bedingten Rechten oder aufschiebend bedingten Verbindlichkeiten vermindert er ihn. Der im letzten Fall mögliche Anspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten auf Rückzahlung wird als Bereicherungsanspruch (Soergel/Dieckmann Rz 3), ua zur Vermeidung des § 818 III als pflichtteilsrechtlicher Ausgleichsanspruch eigener Art (BeckOKBGB/Müller Rz 7; Lange/Kuchinke § 37 VIII 5) oder nach § 159 (MüKo/Lange Rz 5) behandelt (zum Realisierungsrisiko Kobl NJW-RR 20, 1274 [OLG Frankfurt am Main 25.08.2020 - 21 W 105/20]). Eine Sicherheitsleistung für die eventuelle Nach- oder Rückzahlung kann außerhalb der Insolvenz nicht verlangt werden (Damrau/Riedel Rz 14; Gottwald Rz 13); es gilt § 916 II ZPO (Staud/Herzog Rz 40). Ein Ausgleich braucht nicht im Urt über den Pflichtteilsanspruch vorbehalten zu werden (Kiel OLGZ 7, 143).

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