Gesetzestext

 

Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Eintritt der Bedingung wirkt grds weder bei der aufschiebenden noch bei der auflösenden Bedingung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder einen anderen früheren Zeitpunkt zurück (BGHZ 133, 331, 334 = NJW 97, 1707 für die auflösend bedingte Unterlassungserklärung). Nach § 159 können die Parteien allerdings vereinbaren, dass abw von diesem Grundsatz der Bedingungseintritt zu einer Rückbeziehung der Wirkungen des Rechtsgeschäfts im Ganzen oder auch nur der Verpflichtungen einer Partei auf einen früheren Zeitpunkt führt. Der Beginn der Wirkung kann, aber muss nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sein. Beweispflichtig für eine solche Vereinbarung ist die Partei, die sich auf den früheren Eintritt der Rechtswirkungen beruft.

B. Wirkung der Rückbeziehung.

 

Rn 2

Die Rückbeziehung hat nur schuldrechtliche Wirkung. Die Parteien sind demnach verpflichtet, einander das zu gewähren, was ihnen zugestanden hätte, wären die Wirkungen des Rechtsgeschäfts zum bestimmten Zeitpunkt eingetreten. Umfang und Art der Abwicklung richten sich nach der Parteivereinbarung, hilfsweise nach §§ 812 ff (BGH MDR 59, 658 [BGH 30.04.1959 - VIII ZR 174/58]; Soergel/Wolf Rz 2; Jauernig/Mansel Rz 1). Aus der ausschl schuldrechtlichen Wirkung einer solchen Abrede folgt, dass die Rückbeziehung keine Wirkungen ggü Dritten zeitigt.

C. Rückbeziehung außerhalb von § 159.

 

Rn 3

Von der Rückbeziehung der Wirkungen des bedingten Rechtsgeschäfts ist die vereinbarte Rückwirkung in anderen Fällen (etwa die vereinbarte Rückwirkung eines Vergleichs) zu unterscheiden. Dies kann auch durch Rückdatierung des Rechtsgeschäfts geschehen. Eine dingliche Rückwirkung kann auch hier nicht vereinbart werden (Staud/Bork Rz 11).

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