Rn 5

Die Auseinandersetzung über das Gesamtgut erfolgt nach §§ 1471 ff. Da sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken kann, dauert das nach § 1419 bestehende Gesamthandsverhältnis zunächst an. Aus der Gütergemeinschaft wird jedoch die Liquidationsgemeinschaft, §§ 1471 II 2, 1419 (BGH FamRZ 85, 903; Frankf FamFR 13, 465). Während bei Bestehen der Gütergemeinschaft die Verwaltung durch nur einen Ehegatten möglich war, verwalten die Ehegatten das Gesamtgut bis zum Abschluss der Auseinandersetzung nunmehr zwingend gemeinschaftlich, § 1472 I. Die in dieser Zeit gezogenen Früchte, zB Mieten für eine Immobilie oder von einem Ehegatten zu leistende Nutzungsvergütung, fallen in das Gesamtgut, das auch Inhaber evtl Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen ist (Frankf FamFR 13, 475).

 

Rn 6

Um eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung zu sichern, besteht nach § 1472 III der Anspruch des Ehegatten auf Mitwirkung des anderen an solchen Maßnahmen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind. Diese Mitwirkung kann jedoch nicht mehr durch das FamG ersetzt werden. Wird sie zu Unrecht verweigert, ist ggf Antrag auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme zu stellen (BayObLG FGPrax 03, 227). Hierzu zählt zB die Zurverfügungstellung des notwendigen Unterhalts wie auch sonst alle Maßnahmen, die unter Beachtung der Grundsätze vernünftiger Wirtschaftsführung auf Erhaltung, Sicherung und Vermehrung des Gesamtgutes im Interesse der Ehegatten und etwaiger Kinder abzielen, wobei in der Liquidationsphase der Gesichtspunkt der Erhaltung und Sicherung des Gesamtgutes in den Vordergrund rückt (BayObLG FamRZ 05, 109).

 

Rn 7

Über die Durchführung der Auseinandersetzung können die Eheleute sich vereinbaren, solange durch die Vereinbarung nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird. Kommt es zu keiner derartigen Vereinbarung, erfolgt die Auseinandersetzung nach den Vorschriften der §§ 1474–1482.

Danach vollzieht sich die Auseinandersetzung in mindestens drei Stufen. In der ersten Stufe ist das Gesamtgut zu ermitteln und zu bewerten. Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses ist ratsam. Wichtig ist es, dass die Eheleute sich über den Zeitpunkt bzw. den Stichtag der Wertermittlung einigen (Klein, Rz 3642; Schulz/Hauß, Kap 2 Rz 110). Das Gesetz trifft dazu nämlich im Unterschied zu § 1384 für die Zugewinngemeinschaft keine Regelung. Empfehlenswert ist es, dass sich die Beteiligten auf den Stichtag der Rechtskraft der Scheidung einigen, da danach Veränderungen kaum mehr zu erwarten sind. Sollte allerdings die Auseinandersetzung erst lange Zeit nach der Scheidung stattfinden, wird man einen anderen Zeitpunkt zugrunde legen müssen. Die Bewertung erfolgt für die maßgeblichen Vermögensgegenstände mittels deren Verkehrswerts.

Danach sind im zweiten Schritt die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Das Gesamtgut ist so in Geld umzusetzen, dass dieses ausreicht, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen, vgl. § 1475 Abs 3.

Ein Zwischenschritt kann nunmehr anstehen, nämlich die Berücksichtigung etwaiger Vorzugsrechte (das Übernahmerecht nach § 1477 Abs 2 bzw der Werterstattungsanspruch nach § 1478 Abs 1 BGB).

Ansonsten wird in der dritten Stufe ein eventuell noch vorhandener Überschuss verteilt. Insoweit können sich die Beteiligten sich auf einen Teilungsplan verständigen.

Somit ist im Rahmen der Auseinandersetzung nach Feststellung des Vermögens wie folgt zu verfahren:

  • Es sind die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 1475).
  • Besteht Streit über das Bestehen von Verbindlichkeiten, ist der die Verbindlichkeit bestreitende Ehegatte auf Mitwirkung an Tilgung der Verbindlichkeit in Anspruch zu nehmen.
  • Es sind alle Forderungen zugunsten des Gesamtgutes ggf gerichtlich durchzusetzen.
  • Erst danach ist (nach Klärung etwaiger Vorzugsrechte) ein Teilungsplan aufzustellen (zur Auseinandersetzung vgl Oldbg FamRZ 11, 105).
 

Rn 8

Bei der Durchführung der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft können die Eheleute die Vermittlung des Notars beantragen (§§ 373, 363 ff FamFG). Örtlich zuständig ist jeder Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des AG hat, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 344 Abs 4a FamFG entspr).

 

Rn 9

IÜ kann vor dem zuständigen FamG (§§ 23a I Nr 1 GVG, 111 Nr 9, 261 FamFG) ein Auseinandersetzungsverfahren betrieben werden (vgl dazu Schulz/Hauß Kap 2 Rz 1065). Der Antrag geht nicht auf Zahlung eines bestimmten Betrages, sondern auf Zustimmung zu einem mit dem Antrag vorzulegenden Auseinandersetzungsplan. Der Auseinandersetzungsplan muss an den gesetzlichen Teilungsregeln ausgerichtet werden. Die Gestaltung kann nicht dem Gericht überlassen werden; dieses ist vielmehr darauf beschränkt, dem vom Antragsteller aufgestellten Teilungsplan – so wie er ist – stattzugeben oder den Antrag abzuweisen (vgl dazu BGH FamRZ 86, 776 [777] sowie FamRZ 88, 813 [814]). Darüber hinaus muss der Plan alle Aktiva und Passiva des Gesamtguts erfassen; fehlt auch nur ein Gegenstand, mus...

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