Rn 20

Durch die Erbteilsübertragung tritt der Erwerber nur in die vermögensrechtliche Stellung des Veräußerers ein mit der Folge, dass er Gesamthänder wird (RGZ 83, 30). Er wird aber dadurch nicht Miterbe der Erbengemeinschaft (BGH NJW 93, 726 [BGH 16.12.1992 - IV ZR 222/91]). Auf ihn gehen nur die Rechte und Pflichten zur Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses über.

I. Rechtsstellung des Veräußerers.

 

Rn 21

Der Veräußerer bleibt Erbe (Rn 1), dem auch nach der Verfügung unveräußerliche Befugnisse verbleiben, etwa nach § 2373; auch haftet er nach §§ 2382, 2383; er kann auch nach Erbteilsübertragung für erbunwürdig erklärt werden.

 

Rn 22

Er bleibt weiterhin Inhaber des Zusatzpflichtteils (§ 2305) und von Pflichtteilsergänzungsansprüchen (Lange/Kuchinke § 42 II 3).

 

Rn 23

Ein bereits erteilter Erbschein ist durch die Veräußerung nicht unrichtig geworden. Erfolgte die Veräußerung des Erbteils vor Ausstellung des Erbscheins, so ist dennoch der veräußernde Miterbe und nicht der Erwerber darin zu benennen (RGZ 64, 173).

 

Rn 24

Erbrechtliche Gestaltungserklärungen wie die Erbschaftsannahme nach § 1943, die Ausschlagung oder auch die Anfechtung nach § 1954 kann nur der Miterbe abgeben. Er allein ist nach § 2227 berechtigt, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen (KG KJZ 29, 1347).

 

Rn 25

Hat der Miterbe über seinen Nachlassanteil verfügt, kann er weder die Auseinandersetzung nach § 2042 verlangen noch sein Miterbenvorkaufsrecht nach § 2034 ausüben (BGH NJW 93, 726 [BGH 16.12.1992 - IV ZR 222/91]).

II. Rechtsstellung des Erwerbers.

 

Rn 26

Der Erwerber tritt in die vermögensrechtliche Stellung des veräußernden Miterben ein, wird aber mangels Rechtsbeziehung zum Erblasser nicht Miterbe (BGH NJW 60, 291). Er wird Inhaber aller Verwaltungs-, Benutzungs- und Fruchtziehungsrechte und ist richtiger Adressat einer Inventarfrist (Erman/Bayer § 2033 Rz 5). Ein vom Anteilsveräußerer errichtetes Nachlassinventar wirkt nach § 2383 II zugunsten des Erwerbers. Darüber hinaus trägt er alle Beschränkungen und Beschwerungen des Nachlassanteils wie Auflagen, Ausgleichungs- und Pflichtteilsansprüche, Pfandrechte, Teilungsanordnungen, Testamentsvollstreckung und Nacherbenrechte (BGH NJW 60, 291 [BGH 08.12.1959 - V BLw 34/59]).

 

Rn 27

Neben dem Veräußerer kann auch der Erwerber Nachlassverwaltung und -insolvenz beantragen (Erman/Bayer § 2033 Rz 5). Im Insolvenzverfahren tritt der Erwerber nach § 330 I InsO an die Stelle des Erben. Der Anteilserwerber hat gegen den Miterben einen auf Eintragung seiner Mitberechtigung gerichteten Grundbuchberichtigungsbewilligungsanspruch nach § 894.

 

Rn 28

Die von der Erbengemeinschaft getroffenen Regelungen zur Verwaltung und Nutzung des Nachlasses wirken nach §§ 2038 II 1 iVm 746 auch gegen den Erwerber.

 

Rn 29

Der Erbteilserwerber erlangt den Mitbesitz am Nachlass nicht über § 857 (auch nicht analog), sondern nur durch die Einräumung des Besitzes nach § 854 II bzw § 870, wobei die Besitzübertragung bereits in der Anteilsübertragung liegen kann (BRHP/Lohmann § 2033 Rz 9).

 

Rn 30

Durch die Übertragung eines Miterbenanteils an die übrigen Miterben entsteht keine Bruchteilsgemeinschaft am Erbteil, sofern nicht abw Anhaltspunkte, wie zB die Angabe der Bruchteile, vorhanden sind; vielmehr wächst der übertragene Erbteil den in Gesamthandsgemeinschaft stehenden Erwerbern zur gesamten Hand an (BayObLG NJW 81, 830). Werden alle Erbteile an dieselben Dritten in Bruchteilen (§ 741) übertragen, bleibt es bei der gesamthänderischen Bindung (Rn 12). Vereinigen sich alle Erbteile in der Hand eines Erwerbers, ist die Erbengemeinschaft beendet (BGH NJW-RR 1992, 733 [BGH 19.03.1992 - IX ZR 14/91]).

III. Rechtsstellung des Pfandgläubigers.

 

Rn 31

Der Pfandgläubiger ist nach §§ 1273 II, 1258 nur am Nachlassanteil berechtigt, nicht aber an einzelnen Nachlassgegenständen. Das Pfandrecht sollte zum Schutz des Pfandgläubigers im Grundbuch eingetragen werden (RGZ 90, 232). Es umfasst die Befugnis zur Ausübung aller nicht höchstpersönlicher Rechte des verpfändenden Miterben wie Verwaltung, Verfügung, Mitwirkung bei der Auseinandersetzung, die er nur zusammen mit dem Miterben verlangen kann (BGH NJW 69, 1347 [BGH 12.05.1969 - VIII ZR 86/67]) und den Überschuss, §§ 2047 I, 1258 III (NK-BGB/Ann § 2033 Rz 22). Zur gemeinschaftlichen Verfügung über Nachlassgegenstände (auch gemeinsam) mit den übrigen Miterben ist er nicht berechtigt (Köln FamRZ 15, 441).

 

Rn 32

Der Pfandgläubiger muss zwar die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus den Nachlassgegenständen dulden, haftet aber nicht für die Nachlassverbindlichkeiten (RGZ 60, 126). Daher kann der Pfandgläubiger der Zwangsvollstreckung nicht nach § 771 ZPO widersprechen; er wird nur vorrangig aus dem Erlös befriedigt. Zur freihändigen Veräußerung des Erbteils ist der Pfandgläubiger hingegen nicht berechtigt (BGH ZEV 19, 267).

 

Rn 33

Das Pfandrecht am Nachlassanteil setzt sich nach der Auseinandersetzung entgegen dem Wortlaut des § 1258 III durch Surrogation an allen Nachlassgegenständen fort, die der Miterbe in der Teilung erhalten hat (BGH NJW 69, 1347 [BGH 12.05.1969 - VIII ZR 86/67]; aA RGZ 8...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge