Gesetzestext

 

1Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. 2Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern (dazu BGH NJW 18, 3178 [BGH 12.07.2018 - III ZR 183/17] Rz 49).

 

Rn 1

Im Zweifel ist ein zusätzlicher Anfall eines Erbteils (zB nach §§ 2100 ff, 2139, § 1935, §§ 2094, 2096) aus den genannten Gründen nach Kaufabschluss nicht mitverkauft. Gleiches gilt für ein dem Verkäufer zugewandtes Vorausvermächtnis (§ 2150). Der gesetzliche Voraus (§ 1932) ist gleichzustellen (Staud/Olshausen Rz 3), nicht aber eine Teilungsanordnung (BeckOKBGB/Litzenburger Rz 1). Der Anwendbarkeit auf Familienpapiere (auch: Briefe, Tagebücher, Notizen) und -bilder (2) steht nicht ihr hoher Vermögenswert entgegen (Staud/Olshausen Rz 4).

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