Gesetzestext

 

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).

A. Regelungsgehalt.

 

Rn 1

§ 2096 stellt klar, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes bestimmen kann, dass beim Wegfall eines gesetzlichen oder gewillkürten Erben aus jeglichem tatsächlichen oder rechtlichen (zB § 2077 I) Grund vor oder nach dem Erbfall ein oder mehrere andere Erben an dessen Stelle treten sollen (zu Problemen der Doppelbegünstigung eines Stammes bei Ausschlagung § 2069 Rn 4).

 

Rn 2

Auf diese Weise kann der Erblasser die Anwachsung (vgl § 2099) und den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Für den Eintritt des Ersatzerbfalls kommt es auf den Zeitpunkt des Erbfalls an; § 2074 gilt nicht. Es kann auch eine mehrstufige Ersatzerbfolge angeordnet oder eine Beschränkung auf einzelne Wegfallgründe vorgenommen werden. Der Ersatzerbe tritt unmittelbar die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers an und hat im Zweifel die gleichen Verpflichtungen zu erfüllen wie der Erbe, vgl §§ 2051, 2161, 2192. Zur Abgrenzung von Ersatz- und Nacherbfolge § 2102.

B. Verhältnis zu § 2069.

 

Rn 3

Unklar ist das Verhältnis von § 2096 zu § 2069, also die Frage, ob ein ausdrücklich eingesetzter Ersatzerbe zurücktreten muss, wenn ein eingesetzter Abkömmling des Erblassers wegfällt (Vorrang des § 2069, Staud/Otte § 2069 Rz 25) oder nicht (Vorrang des § 2096, Soergel/Loritz/Uffmann § 2096 Rz 3) oder ob je nach Einzelfall zu entscheiden ist (so wohl BayObLG NJW-RR 94, 460 [BayObLG 30.09.1993 - 1 Z BR 9/93]). Die willensgestützte Einsetzung von Ersatzerben sollte nach zutreffender Auffassung der Zweifelsregelung des § 2069 vorgehen. Ist eine Ersatzerbeinsetzung nur für einen bestimmten Fall geregelt, kann die Auslegung ergeben, dass die Anwendung von § 2069 nicht generell ausgeschlossen sein soll (München NJW-RR 12, 9 [OLG München 28.09.2011 - 31 Wx 216/11]). Aufgrund der Unsicherheit empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung im Testament.

C. Rechtsstellung des Ersatzerben.

 

Rn 4

Vor Eintritt des Erbfalls und Wegfall des Erstberufenen erwirbt der Ersatzerbe keine Rechtsposition (BGHZ 40, 115). Mit Eintritt des Erbfalls, aber vor Wegfall des Erstberufenen etwa durch Ausschlagung, erwirbt der Ersatzerbe ein Anwartschaftsrecht, das seinerseits vererblich ist (BayObLGZ 60, 407, 410). Er kann die Erbschaft bereits für den Fall des Wegfalls des Erstberufenen annehmen oder ausschlagen und das Testament mit dem Ziel der Beseitigung des Erbrechts des Erstberufenen anfechten. Sobald der Erstberufene wegfällt, wird der Ersatzerbe rückwirkend mit Eintritt des Erbfalls Erbe des Erblassers.

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