Rn 12

Die Übertragung des Nachlassanteils nach § 2033 I führt zur Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Veräußerers, wobei nicht etwa einzelne Nachlassgegenstände übertragen werden, sondern der Anteil am Nachlass als Ganzes. Ist ein Grundstück im Nachlass, wird das Grundbuch durch die Übertragung unrichtig; der Erwerber ist nach §§ 894 iVm 22 GBO im Wege der Berichtigung einzutragen, ohne dass es einer Auflassung bedarf, einer Voreintragung der Erbengemeinschaft bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die Übertragung des Anteils auf einen Miterben erfolgt (Nürnb NotbZ 13, 482). Die Übertragung des Anteils auf mehrere kann zwar auch in Bruchteilen, etwa je zu ½, erfolgen (§ 741), ändert aber nichts an der gesamthänderischen Bindung der Erwerber in der Erbengemeinschaft (BGH 22.10.15 – V ZB 126/14).

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