Gesetzestext

 

(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) 1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Bei der Annahme der Erbschaft handelt es sich, ebenso wie bei der Ausschlagung der Erbschaft, um Willenserklärungen, für die die allgemeinen Bestimmungen der §§ 119 ff gelten. Worauf die Anfechtung gestützt werden kann, richtet sich allein nach §§ 119 ff. Die §§ 1954 ff ergänzen diese Vorschriften in Teilbereichen der Anfechtung von Annahme- oder Ausschlagungserklärungen wie Frist, Form und Wirkung der Anfechtung, ändern oder erweitern aber die Anfechtungsgründe nicht (BayObLG ZEV 98, 431 f). § 1957 geht jedoch über § 142 I hinaus, weil die Anfechtung nicht nur die angefochtene Erklärung beseitigt, sondern zugleich als Annahme bzw Ausschlagung gewertet wird. Der Irrtum über den Berufungsgrund führt nach Maßgabe des § 1949 zur Nichtigkeit der Annahme oder Ausschlagung, ohne dass es einer Anfechtung bedarf.

B. Anfechtbarkeit.

I. Erklärungsirrtum.

 

Rn 2

Ein Irrtum über die Erklärungshandlung liegt etwa vor, wenn der Erbe an das Nachlassgericht schreibt, er nehme die Erbschaft an oder schlage sie aus, vergisst hierbei aber das Wort ›nicht‹ (Kraiß BWNotZ 92, 31) oder wenn der Erbeserbe bei der Ausschlagung gem § 1952 die Erbschaften verwechselt (Soergel/Naczinsky § 1954 Rz 2).

II. Inhaltsirrtum.

 

Rn 3

Ein Irrtum über den Erklärungsinhalt liegt nicht vor, wenn der Annehmende die Annahme ausdrücklich erklärt und er über die Möglichkeit, die Erbschaft ausschlagen zu können, geirrt hat (Grüneberg/Weidlich § 1954 Rz 2). Die fehlende Kenntnis vom Ausschlagungsrecht stellt einen unbeachtlichen Rechtsirrtum dar, weil trotz der Unkenntnis ein wirklicher und erklärter Wille vorlag, der auf die Annahme der Erbschaft gerichtet war (BayObLG NJW-RR 95, 904 [BayObLG 16.03.1995 - 1Z BR 82/94]).

 

Rn 4

Ein Inhaltsirrtum liegt danach vor, wenn der Ausschlagende irrig davon ausgegangen ist, dass seine Erklärung zum unmittelbaren Übergang seines Erbteils auf einen Miterben führe (KG JFG 17, 70) oder der Testamentserbe annimmt, durch die Ausschlagung werde er gesetzlicher Erbe und die testamentarischen Anordnungen entfielen (Ddorf ZEV 98, 429 [OLG Düsseldorf 17.09.1997 - 3 Wx 287/97]). Auch eine fehlgeschlagene ›lenkende‹ Ausschlagung (dazu Keim ZEV 20, 393) stellt meist ein Motivirrtum dar, so die fehlerhafte Vorstellung, wem der Erbteil infolge einer eindeutig erklärten Ausschlagung zufällt (KG ZEV 20, 152; Hamm ZEV 22, 225 aA Ddorf ZEV 21, 507 [OLG Frankfurt am Main 06.02.2021 - 21 W 167/20]: Rechtsfolgenirrtum).

 

Rn 5

Dieser Grundsatz gilt nicht bei der Annahme durch schlüssiges Verhalten, wenn der Erbe weder weiß, dass er mit seiner auf etwas anderes als die Annahme gerichteten ausdrücklichen Erklärung auch das Recht zur Ausschlagung verliert, noch diese Rechtsfolge will (BayObLG FamRZ 96, 59).

 

Rn 6

Bedeutsam kann auch ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung sein, wobei die Abgrenzung zum unbeachtlichen Motivirrtum noch nicht abschließend geklärt ist (Malitz/Benninghoven ZEV 98, 415). Von einem beachtlichen Inhaltsirrtum ist auszugehen, wenn das Rechtsgeschäft nicht die unmittelbar erstrebten, sondern davon wesentlich abw Rechtsfolgen erzeugt (stRspr; BGHZ 134, 152), wenn der Alleinerbe bei der Annahme zB davon ausging, er könne seinen Pflichtteil auch ohne Ausschlagung geltend machen (Ddorf FamRZ 01, 946), ihm die Möglichkeit einer Ausschlagung völlig unbekannt war und er daher nicht wusste, dass er durch sein Nichtstun zugleich die Erbschaft angenommen hat (BayObLG FamRZ 83, 1061), ihm also insoweit der Annahmewille fehlte (Soergel/Naczinsky § 1954 Rz 2).

 

Rn 7

Dagegen handelt es sich um einen unbedeutenden Motivirrtum, wenn das Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung nicht erkannte und damit nicht gewollte Nebenwirkungen hat (BGH NJW 97, 653 [BGH 29.11.1996 - BLw 16/96]), der Erbe nicht weiß, dass seine Ausschlagung über die erstrebte Wirkung auch weitere, uU nicht gewollte weil nicht gekannte Nebenwirkungen hat (Staud/Otte § 1954 Rz 6) oder die Unkenntnis über die rechtlichen Folgen der Erbschaftsannahme wie zB der Verlust des Pflichtteilsrechts (BayObLG FamRZ 99, 117; aA Ddorf FamRZ 01, 946). Damit ist auch der mit einer Annahmeerklärung verbundene Verlust des Wahlrechts nach § 2306 I 2 (BGH NJW 06, 3353 [BGH 05.07.2006 - IV ZB 39/05]) ein unbeachtlicher Motivirrtum: Entsprechendes gilt auch beim Irrtum über die durch die Anfechtung vom ...

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