Gesetzestext

 

(1) 1Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. 2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

 

Rn 1

In grds gleicher Zielrichtung wie § 210 schützt § 211 sowohl den oder die Erben wie auch den Nachlassgläubiger vor den erbfallbedingten Schwierigkeiten der Rechtsdurchsetzung durch Anordnung einer Ablaufhemmung. Erfasst sind alle Aktiv- und Passivansprüche, die bereits in der Person des Erblassers begründet oder bis zu den gesetzlich genannten Zeitpunkten vollendet sind und dem Nachlass zugehören (vgl § 2314 Rn 2 ff). Die Sechs-Monats-Frist beginnt zu laufen mit der Erbschaftsannahme (§§ 1943 Hs 2, 1944 I, II). Gleichgültig ist, ob zu diesem Zeitpunkt ein für die Rechtsdurchsetzung erforderlicher Erbschein vorliegt oder nicht. Im Falle von mehreren Erben kommt es auf die Annahme der Erbschaft durch den Miterben an, der konkret in Anspruch genommen wird (BGH NJW 14, 2574 [BGH 04.06.2014 - IV ZR 348/13] Rz 24). Im Falle der Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff InsO) kann der Insolvenzverwalter ebenso die Anspruchsdurchsetzung betreiben bzw gegen diesen betrieben werden, wie im Fall der Einsetzung eines Vertreters in Form eines Nachlassverwalters (§ 1975), Nachlasspflegers (§ 1960), Abwesenheitspflegers (§ 1884) oder Testamentsvollstreckers (§§ 2197 ff), wobei beim Testamentsvollstrecker die Frist mit der Annahme des Amtes (§ 2202 I) beginnt, während sie bei den Vertretern kraft Amtes mit deren Bestellung läuft (Frankf aaO, 676). Den Gläubiger trifft die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich die für ihn günstige Ablaufhemmung ergibt, zB der Erben bzgl einer Nachlassforderung, wann die sechsmonatige Frist in Gang gesetzt wurde (BGH NJW-RR 10, 1604 Rz 28). Zur Wirkung s § 210 Rn 4.

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